Strafrecht Luftpumpe als Scheinwaffe verwendet
Drei Raucher standen vor einer Gaststätte auf dem Gehsteig. Eine Raucherin hatte ihre Handtasche neben sich auf einen Tisch gestellt. Da kam ein Mann auf sie zu, der es auf die Tasche abgesehen hatte. Er tat so, als hätte er ein Gewehr in den Händen — tatsächlich richtete er eine ausgezogene Luftpumpe auf die Frau.
Im Befehlston forderte der Mann die Gruppe auf zu verschwinden. Die erschrockenen Lokalbesucher gehorchten und liefen ins Haus. Alle glaubten, sie würden mit einer Schusswaffe bedroht — niemand erkannte die Luftpumpe. Der Täter verschwand mit der Beute. Später wurde er jedoch gefasst und vom Landgericht wegen schweren Raubes zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Gegen das Strafmaß wehrte sich der Mann.
Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es sich tatsächlich um "schweren Raub" im Sinne des Strafgesetzbuchs handelte, obwohl der Täter doch nur eine Luftpumpe "in Anschlag" gebracht hatte. Schweren Raub begeht laut Strafgesetzbuch ein Täter, der einer anderen Person etwas raubt und dabei eine Waffe — oder sonst ein Werkzeug oder ein Mittel — benutzt, um den Widerstand der anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu brechen.
Auch eine Scheinwaffe sei von dieser Definition umfasst, entschied der Bundesgerichtshof (4 StR 61/23). Das gelte jedenfalls für Dinge, die dazu dienen könnten, den Widerstand des Beraubten zu überwinden — also für alle Gegenstände, die nicht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlich seien. Eine Luftpumpe könne man als Schlagwerkzeug einsetzen. Eine bedrohte Person könne sie also durchaus als bedrohlich wahrnehmen.
Im konkreten Fall habe der Täter die Luftpumpe nicht zum Schlagen, sondern dazu benutzt, eine Schusswaffe vorzutäuschen. Genau damit habe die Luftpumpe als Mittel gedient, um den Widerstand der attackierten Raucher zu brechen. Die Frau musste fürchten, erschossen zu werden, wenn sie dem Täter nicht die Tasche überließ. Diese Tat als schweren Raub einzustufen, sei daher richtig und das Strafmaß angemessen.
Quelle: onlineurteile.de