Schenkungssteuer Maßgeblichkeit eines zeitnahen Kaufpreises für schenkungsteuerliche Bewertung
BFH, Urt. v. 24.08.2022 – II R 14/20
Liegen weder vom Gutachterausschuss ermittelte Vergleichspreise noch Vergleichsfaktoren vor, kann sich der für die Schenkungsteuer relevante Vergleichspreis auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Zur Begründung führt der BFH aus, die typisierenden Bewertungsmethoden des Bewertungsgesetzes gelten zwar grundsätzlich auch, wenn das zu bewertende Grundstück in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag am Markt zu fremdüblichen Bedingungen erworben oder veräußert wurde. Fehle es jedoch an weiteren Vergleichspreisen, könne der zeitnah und unter fremden Dritten vereinbarte Kaufpreis eine ausreichende Grundlage für die Bewertung im Vergleichswertverfahren bilden. Ein Rückgriff auf das Sachwertverfahren sei in diesen Fällen weder erforderlich noch geboten.
Praxishinweis:
Der Steuerpflichtige hat zwar (weiterhin) die Möglichkeit, gemäß § 198 Abs. 1, 3 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Bei einem zeitnahen Verkauf dürfte das allerdings schwierig werden, sofern sich die Verhältnisse zwischen Bewertungsstichtag und Verkauf nicht verändert haben.