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Nach der Trennung im Eigenheim: Wem stehen welche Zahlungen zu?

Eigentum und Wohnen sind nicht dieselbe Rechnung

Die Zahlung für die alleinige Nutzung der früheren Ehewohnung heißt Nutzungsentschädigung. Während der Trennung kann sie nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht, also nach Abwägung der Umstände angemessen ist. Das gilt auch, wenn der Auszug freiwillig erfolgte. Bei gemeinsamem Eigentum bietet der angemessene anteilige Mietwert eine Orientierung; einen festen Anspruch auf genau diesen Betrag begründet er nicht.

Wer die Wohnung weiterhin nutzt, kann beispielsweise zugleich hohe Kreditraten tragen oder finanziell nur eingeschränkt leistungsfähig sein. Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder kann für die Bewertung erheblich sein. Deshalb kann eine Nutzungsentschädigung niedriger ausfallen oder im Einzelfall ganz ausscheiden.

Die Bankrate wirft eine eigene Frage auf

Haben beide Ehegatten den Immobilienkredit aufgenommen, sind sie in der Regel gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch verpflichtet: Die Bank kann die geschuldete Leistung grundsätzlich von jedem verlangen. Wer die Raten tatsächlich zahlt, kann unter Umständen vom anderen einen Anteil zurückfordern. Dieser Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB ist jedoch etwas anderes als eine Nutzungsentschädigung. Für die interne Verteilung kommt es auch darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Vereinbarung getroffen haben – ausdrücklich oder durch ihre bisherige Handhabung.

Gerade hier entstehen leicht Fehlberechnungen. Eine Kreditrate darf nicht ohne Weiteres sowohl die Nutzungsentschädigung mindern als auch nochmals vollständig als gesonderte Forderung geltend gemacht werden. Umgekehrt entfällt ein möglicher Kreditausgleich nicht schon deshalb, weil die Rate bei der Berechnung von Kindesunterhalt berücksichtigt wurde. Jede Zahlung muss dem richtigen Anspruch zugeordnet werden.

Auch Unterhalt kann den Wohnvorteil bereits ausgleichen

Beim Trennungsunterhalt kann berücksichtigt werden, dass ein Ehegatte ohne Mietzahlung in der bisherigen Wohnung lebt. Ist dieser Wohnvorteil auf diesem Weg bereits wirtschaftlich ausgeglichen worden, kommt eine zusätzliche Nutzungsentschädigung dafür grundsätzlich nicht in Betracht. Andernfalls würde derselbe Vorteil doppelt berücksichtigt.

Der Kindesunterhalt ist davon zu unterscheiden: Er steht dem Kind zu. In einem Beschluss vom 17. März 2026 – 5 UF 181/25 bezog das OLG Karlsruhe ausbleibende Unterhaltszahlungen eines Elternteils in die Bewertung der Nutzungsentschädigung ein. Wie die Ansprüche in solchen Fällen genau voneinander abzugrenzen sind, ist fachlich nicht unumstritten. Aus der Entscheidung lässt sich daher keine allgemeine Regel ableiten, nach der offener Kindesunterhalt stets schlicht von einer Wohnungsvergütung abzuziehen wäre.

Fazit: Früh klären, was gezahlt wird und wofür

Verlangen Sie frühzeitig und eindeutig, dass die Umstände des Wohnens inklusive der dazugehörigen Kosten und inklusive einer etwaigen Nutzungsentschädigung geklärt werden; für die Zeit vor einer Zahlungsaufforderung kann ein Anspruch ausscheiden. Dokumentieren Sie zugleich, wer welche Darlehensrate bzw. Kosten zahlt, und lassen Sie prüfen, ob bereits eine Unterhaltsregelung den Wohnvorteil erfasst. Eine schriftliche Vereinbarung über Wohnnutzung und Finanzierung schafft oft mehr Klarheit als mehrere isolierte Forderungen.

Beitrag veröffentlicht am
16. Oktober 2026

Uta Rodler
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwältin, Mediatorin

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