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Medizinrecht aktuell Nadel im Körper vergessen – 10.000,00 € Schmerzensgeld

Die Bundesrepublik Deutschland muss einer heute 30-Jährigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zahlen. Die Patientin hatte sich 2013 an das renommierte Bundeswehrkrankenhaus in Ulm gewandt um dort eine Operation am Unterleib durchführen zu lassen. Bei der Ausführung der Operation vergaßen die Operateure eine Nadel im Körper der Patientin, die Operationswunde wurde verschlossen und die Nadel verblieb dort für insgesamt 5 Jahre.

Erst nach umfangreicher medizinischer Aufklärung wurde festgestellt, dass die von der Patientin immer wieder beschriebenen unklaren und zum Teil sehr starken, „nadelstichartigen" Schmerzen in der Tat auf eine im Körper zurückgelassene Nadel zurückzuführen war. Es ließ sich nachweisen, dass diese Nadel nur aus der Operation im Bundeswehrkrankenhaus stammen konnte, sodass für diesen groben Behandlungsfehler ein Schmerzensgeld zu zahlen ist.

Im konkreten Fall haftet die Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Amtshaftung. Die im Bundeswehrkrankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte sind Soldatinnnen und Soldaten der Bundesrepublik Deutschland und üben damit ein öffentliches Amt aus. Kommt es bei der Vornahme einer Amtspflicht, also der Durchführung einer Heilbehandlung durch einen verbeamteten Arzt, zu einem Behandlungsfehler, so haftet hierfür die Körperschaft, die den Arzt beschäftigt. Das ist im Fall der Bundeswehr die Bundesrepublik.

Gleichartige Konstellationen sind z. B. bekannt aus dem Bereich der Haftung der Notärzte und des Rettungsdienstpersonals.

Beitrag veröffentlicht am
23. Dezember 2020

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