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Reiserecht und Internetrecht Portugalreise irrtümlich storniert? - Kunde will sich nur „verklickt“ haben, bleibt aber auf den Stornokosten sitzen

Für sich und seine Ehefrau hatte der Mann im Reisebüro eine Pauschalreise nach Faro in Portugal gebucht, die rund 4.550 Euro kostete. Wenig später stornierte er den Urlaub auf der Homepage des Reiseveranstalters. Daraufhin buchte der Reiseanbieter vom Konto des Kunden Stornogebühren in Höhe von 3.859 Euro ab.

Sofort schrieb der Mann dem Unternehmen eine E-Mail: Er mache hiermit die Stornierung rückgängig. Nach der Buchung habe er erfahren, dass sich neben dem Hotel eine Baustelle befinde. Auf der Homepage des Reiseunternehmens habe er sich deshalb über die Möglichkeiten einer Umbuchung informieren wollen, mehr nicht. Die Webseiten seien aber so unübersichtlich gestaltet, dass er die Reise versehentlich storniert habe – einfach „verklickt“.

Von einer Baustelle sei ihm nichts bekannt, antwortete der Reiseveranstalter, der nun aber darauf bestand, dass der Kunde die Reise wirksam storniert habe. Um eine Buchung endgültig zu „canceln“, seien mehrere Schritte notwendig, so der der Reiseveranstalter. Unabsichtlich einen Reisevertrag zu kündigen, sei in seinem System unmöglich. Durch die Kündigung sei ihm hoher Schaden entstanden, da er ja seinerseits gegenüber Partnern (Fluggesellschaft, Hotel) in Vorleistung gehen müsse.

Die Stornogebühr stehe dem Reiseveranstalter als Entschädigung zu, entschied das Amtsgericht München und wies die Klage des Kunden auf Rückzahlung ab (275 C 20050/23). Ein Versehen könne hier nicht vorliegen, der Kunde habe daher den Vertrag wirksam storniert.

Jeder Internetnutzer habe sich wohl schon mal „verklickt“, räumte das Gericht ein. Es erscheine aber lebensfremd, dass sich der Kunde fünf Mal hintereinander „verklickt“ haben könnte – angesichts von fünf verschiedenen Schritten, die er bei einer Stornierung ausführen müsse.

Auch die pauschale Behauptung, neben dem Hotel werde gebaut, begründe keine Pflicht des Reiseveranstalters, die Stornogebühr zurückzuzahlen oder dem Kunden alternative Lösungen anzubieten. Da hätte der Kunde schon konkret belegen müssen, dass der Baulärm vor Ort so hoch sei, dass er mit erheblichem Reisemangel hätte rechnen müssen.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 18.04.2024 – 275 C 20050/23

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