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Recht närrisch – Teil 2: Gericht urteilt: Kein Schmerzensgeld bei Verletzung durch Schokoriegel

Bei vielen Faschingsumzügen werden reichlich Süßigkeiten in die Menschenmenge geworfen. Manchmal kommt es dabei zu schmerzhaften Begegnungen mit eigentlich liebgewonnenen Süßigkeiten: Wird man von einem fliegenden Schokoriegel am Kopf getroffen, so ist das nicht nur unangenehm, sondern teilweise auch sehr schmerzhaft.

Die Aussichten, aus einem solchen Ereignis ein Schmerzensgeld erstreiten zu können, sind aber gering. Die meisten Gerichte haben solche Klagen in der Vergangenheit abgelehnt – zum Beispiel AG Köln, Urteil vom 07.11.2011, Az.: 123 C 254/10.

Das AG Köln begründet die Entscheidung hierbei wie folgt: Das Werfen von Süßigkeiten bei Karnevalsumzügen ist bei Besuchern des Umzuges durchaus gewünscht, und Verletzungen können dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Zudem sind jedem, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, die entsprechenden Risiken bekannt.

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Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

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