Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Sachspenden: Umsatzsteuerliche Beurteilung und Billigkeitsregelung

Grundsätzlich unterliegen Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert mit Schreiben vom 18.03.2021, wie die Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu ermitteln ist. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 18.03.2021, gewährt das BMF eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden.

Zunächst stellt das BMF in seinem ersten Schreiben klar, dass es nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht mög­lich ist, bei Sachspenden aus einem Unternehmen aus Billigkeitsgründen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Das BMF erörtert nun erstmals, wie die Bemessungsgrundlage mit Blick auf die Beschaffenheit des Gegenstands zu ermitteln ist. Bislang hat das für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Rolle gespielt. Es ist zu berücksichtigen, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt der Spende aufgrund seiner Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist. Hiervon ist unter anderem bei Lebensmitteln auszugehen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware (Backwaren, Obst, Gemüse) aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist. Das gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum (Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Tierfutter, Blumen). Werden diese Gegenstände gespendet, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € kann jedoch nur bei wertloser Ware erfolgen.

Sofern Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird (z.B. beschädigte Verpackung), liegt keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor. In diesem Fall ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

In einem weiteren Schreiben gewährt das BMF, begleitend zu den bereits getroffenen Corona-bedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen, eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Die Corona-Krise und die damit einhergehenden Maßnahmen des Lockdowns haben insbesondere beim Einzelhandel zu einer einzigartigen Belastung geführt. Daher wird bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Hinweis: Die Grundsätze des ersten Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Billigkeitsregelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. erfolgen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen