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Richtigkeit von Dokumenten Sorgfaltspflichten bei Signatur von Schriftsätzen

BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – VI ZB 78/21

Reicht ein Anwalt einen fristgebundenen Schriftsatz über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, muss er sich selbst von der Richtigkeit und Vollständigkeit des zu signierenden Dokumentes vergewissern. Eine Übertragung dieser Pflicht auf Büropersonal ist nicht möglich. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In der Entscheidung befasst sich der BGH mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, weil eine Berufungsbegründungsschrift versehentlich unvollständig eingereicht worden war. Der BGH stellt klar, dass bei der Signierung eines elektronischen Dokuments dieselben Sorgfaltspflichten gelten wie bei der Leistung einer Unterschrift. Lässt der Anwalt das zu signierende Dokument von Büropersonal nach einer ersten Überprüfung bearbeiten und erneut zur Signierung vorlegen, muss er sich nochmals von der Richtigkeit und Vollständigkeit vergewissern.

Praxistipp:

Die strengen Sorgfaltspflichten des Anwalts gelten auch im elektronischen Rechtsverkehr. Werden fristgebundene Schriftsätze signiert, müssen diese stets genau überprüft werden.

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