Familienrecht Umgangsrecht und Umgangspflicht
Eltern sind zu Umgang mit den eigenen Kindern verpflichtet. So hat es kürzlich das OLG Frankfurt a. M. (3 UF 156/20) entschieden und einen Vater gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet.
Nach der Trennung der Eltern und dem Auszug des Vaters lebten die drei gemeinsamen Söhne bei der Mutter. Kontakte zu dem Vater fanden nur sporadisch statt. Die Kinder vermissten ihn sehr und wünschten sich mehr Umgang. Die Mutter leitete daraufhin ein Umgangsverfahren ein, mit dem Ziel einer regelmäßigen Umgangsregelung. Der Vater lehnte das ab. Zur Begründung führte er seine beruflich stark beanspruchende Situation sowie die Geburt eines weiteren Kindes an, weshalb er keine Zeit habe, unter enormen Druck stehe und sich deswegen in Therapie befinde.
Das Amtsgericht versuchte in erster Instanz den Wunsch der Kinder und die geringen zeitlichen Ressourcen des Kindesvaters in Einklang zu bringen und regelte den Umgang dergestalt, dass der Kindesvater das Recht und die Pflicht hat, die Kinder jeden ersten Sonntag im Monat von 9 bis 19 Uhr und die Hälfte der längeren Schulferien zu sich zu nehmen. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein mit der Begründung, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es ihm zeitlich wie gesundheitlich schlechterdings nicht möglich sei, Umgang mit seinen Söhnen auszuüben. Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Zur Begründung führte es aus, dass Eltern nach dem Grundgesetz zu Pflege und Erziehung ihrer Kinder verpflichtet sind. Maßgeblich für ihr Handeln muss das Kindeswohl sein. Kinder haben ein Recht darauf, dass Eltern ihrer Pflicht nachkommen.
Ihnen kommt es in der Regel zugute, wenn sie durch Umgang mit ihren Eltern die Möglichkeit erhalten, mit ihnen vertraut zu werden bzw. zu bleiben und ihre persönliche Beziehung auch nach einer Trennung fortzusetzen. Dies ist wichtig für ihre Entwicklung zu selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten.
Wenn ein Elternteil den Umgang gänzlich verweigert, stellt dies einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung dar und eine Vernachlässigung der Erziehungspflicht. Einem Elternteil ist daher grundsätzlich zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dieser dem Kindeswohl dient.
Die von dem Kindesvater in diesem Fall vorgetragenen Einwände stehen dem nach Ansicht der Richter nicht entgegen. Der Kindesvater habe die Möglichkeit, umzudisponieren, um die zeitlich bereits sehr reduzierten Umgangskontakte zu ermöglichen und seinen Pflichten gegenüber den Kindern nachzukommen.