Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Strafrecht „Verpisst euch!“: Beleidigung Ja oder nein?

Mit der Frage, ob die Aufforderung „Verpisst euch!“ eine Beleidung darstellt, hatte sich das Amtsgericht Dortmund (Urt. v. 04.02.2020 – 767 Ls-600 Js 445/19) zu beschäftigen. Das Amtsgericht sagt: Nein, „verpisst euch“ sei „tragbares Umgangsdeutsch“ und stelle keine Beleidigung dar.

Um die Frage zu beantworten, hat das Amtsgericht eine Internetrecherche betrieben. Zunächst befasste sich das Amtsgericht mit der Bedeutung der Aufforderung. Die Aufforderung „verpisst euch“ entspräche, so das Amtsgericht, in etwa den Formulierungen „Verschwindet! Geht weg! Haut ab!“ und habe die Bedeutung, dass die angesprochene Person sich von einem Ort entfernen solle.

Sodann stieß das Amtsgericht bei seiner Recherche als einen der „vordersten Suchbegriffe“ auf den Udo Lindeberg-Song „Pink Panther“ aus dem Jahr 1992 mit der Liedzeile „Faschos verpisst euch“ sowie Plakate der Berliner CDU mit dem gegen Drogendealer gerichteten Slogan „Verpisst euch! Wir klauen euren Scheiß aus euren Verstecken! Haut ab!“. U.a. hieraus schloss das Amtsgericht, dass es sich bei der Aufforderung „verpisst euch“ um eine möglicherweise bei weiten Teilen der Bevölkerung sowie tragenden Parteien der Republik verbreitete Wortwahl für ein tragbares Umgangsdeutsch handle. Das Amtsgericht kommt des Weiteren zu dem Schluss, dass derartige Umgangstöne „üblich und gesellschaftlich gebilligt oder gar erwünscht“ seien.

Auch wenn das Amtsgericht in der Aufforderung „Verpisst euch!“ wohl keine Beleidigung sieht, hat es gleichwohl nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aus tatsächlichen Gründen freigesprochen: Nach der Überzeugung des Amtsgerichts wurde zwar die Aufforderung „Verpisst euch!“ ausgesprochen, es habe dem Angeklagten jedoch nicht nachgewiesen werden können, dass er derjenige war, an den die Aufforderung gerichtet war.

Ob es sich bei der Aufforderung „Verpisst euch!“ um ein „tragbares Umgangsdeutsch“ handle und derartige Umgangstöne „üblich und gesellschaftlich gebilligt oder gar erwünscht“ sind, darf bezweifelt werden, ebenso, dass andere Gerichte die Auffassung des Amtsgerichts Dortmund teilen. Auch wenn man über die Entscheidung des Amtsgerichts schmunzeln kann, sollte man, will man sich nicht dem Vorwurf der Beleidigung aussetzen, niemanden auffordern, sich zu verpissen.

Beitrag veröffentlicht am
25. Juli 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen