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Wenn die Gondeln Schatten werfen!

Gondelbahnen haben in Österreich für den Tourismus, vor allem in der Wintersportsaison, einen hohen Stellenwert. Der OGH beurteilte eine Gondelbahn kürzlich sogar als „gemeinwichtige Anlage“. Was bedeutet das für den Schutz der Nachbarn vor dadurch verursachten Immissionen?

Nachbarrechtlicher Immissionsschutz, Anlassfall

Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes seinem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen (vor allem durch Geräusch, Erschütterung, Wasser etc.) insoweit verbieten, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Wird die Beeinträchtigung allerdings durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht, so hat der belästigte Eigentümer nur Anspruch auf Ersatz des durch die Immission verursachten Schadens in Geld, die Unterlassung der Immission darf er nicht verlangen (§ 364a ABGB).

Ein Lehrstück für den Nachbarschutz samt Ausnahmen und Gegenausnahmen ist der Fall um eine Gondelbahn (offenbar) in Vorarlberg, den der Oberste Gerichtshof (OGH 24.09.2019, 8 Ob 61/19g, siehe www.ris.bka.gv.at/jus) vor kurzem zu beurteilen hatte:

Zwei Nachbarn klagten die Betreiberin der Gondelbahn auf die Unterlassung von Störungen durch Lärm. Außerdem empfanden sie den Licht-Schatten-Wechsel durch die vor ihren Fenstern vorbeiziehenden (ratternden) Gondeln als enervierend und verlangten auch insoweit eine Unterlassung. Für die Gondelbahn lag eine Genehmigung nach dem Seilbahngesetz 2003 vor. Daher könnte man meinen, die Gerichte hätten die Unterlassungsbegehren rundheraus ablehnen müssen.

Unterlassungsanspruch bei genehmigter Anlage?

Seit geraumer Zeit wird aber judiziert, dass der Ausschluss des Unterlassungsanspruches nach § 364a ABGB für genehmigte Anlagen nur dort gerechtfertigt ist, wo der Nachbar seine Rechte (davon nicht unangemessen belästigt zu werden) im behördlichen Genehmigungsverfahren auch als Partei durchsetzen kann.

Je nach Materiengesetz sind die Rechte von Nachbarn sehr unterschiedlich ausgestaltet. So sind die Parteirechte teils relativ stark ausgeprägt, anders im eisenbahnrechtlichen Verfahren und auch im Genehmigungsverfahren nach dem Seilbahngesetz, in dem die Nachbarrechte relativ stark beschränkt sind.

Hat der belästigte Eigentümer im behördlichen Bewilligungsverfahren aber – so der OGH – keine oder nur eine beschränkte Parteistellung, so bleibt ihm insoweit der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB erhalten.

Als Gegenausnahme dazu judizierte der OGH allerdings mittlerweile mehrfach, dass bei „gemeinwichtigen Anlagen“ dennoch kein Unterlassungsanspruch, sondern wiederum nur ein Ausgleichsanspruch in Geld besteht, auch wenn sich ein Nachbar im Genehmigungsverfahren nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Auch bei gemeinwichtigen Anlagen hat der Betreiber der Anlage aber alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Belastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

Lösung für den Anlassfall

Vor diesem Hintergrund bestätigte der OGH, dass die Gondelbahn – mit einer behördlich festgelegten Betriebspflicht – eine gemeinwichtige Anlage darstellt. Als Indiz dafür sah er nicht nur – wie schon zuvor – die Möglichkeit des Betreibers zur Enteignung zu Zwecken des Anlagenbaues und -betriebes (die im Eisenbahnrecht, aber auch im Wasserrecht, im Starkstromwegerecht, im Straßenrecht usw. gegeben ist), sondern auch – wie eben im Anlassfall – eine gesetzlich angeordnete Betriebspflicht. Daher wäre trotz fehlender Abwehrrechte der Nachbarn im Genehmigungsverfahren ein Unterlassungsanspruch nicht ohne weiteres in Frage gekommen.

Genauso bestätigte der Oberste Gerichtshof aber (Ausnahme von der Ausnahme ...!), dass der Betreiber – auch bei einer gemeinwichtigen Anlage – alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen hat, um die Belastung für den gestörten Anrainer möglichst gering zu halten und insoweit auch zur Unterlassung verurteilt werden kann. Das hatte der Betreiber nicht erfüllt.

Es stand nämlich fest, dass mit der Anbringung einer – mit zumutbaren Kosten verbundenen – Verkleidung mit bestimmten Schalldämmelementen an der Talstation ein niedrigerer Dauerschallpegel als bisher erreicht werden kann. Daher sah der OGH das Unterlassungsurteil des Erstgerichtes wegen Lärm als gerechtfertigt an. Danach war der Betreiber der Gondelseilbahn binnen neun Monaten (zur Umsetzung der zumutbaren Maßnahmen) dazu verurteilt worden, bestimmte Lärmstörungen zu unterlassen.

Die darüber hinausgehende Klage – insbesondere die wegen des Schlagschattens – wurde dagegen abgewiesen. Der Schattenwurf war nämlich nach drei Jahren, in denen die Kläger ihn nicht gerichtlich bekämpft hatten, ortsüblich geworden und konnte daher nicht mehr bekämpft werden (Bewilligung hin oder her!).

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