Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: BGH setzt klare Grenzen

Nach einem Kaskoschaden ist die Überraschung oft groß: Das Fahrzeug wurde repariert, die Werkstattrechnung liegt vor, doch der Versicherer ersetzt einzelne Positionen nicht vollständig. Mit Urteil vom 09.09.2026 (Az. IV ZR 235/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals höchstrichterlich geklärt, wer in der Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Die Antwort ist für Versicherungsnehmer wichtig, besonders dann, wenn bereits eine Kürzung im Raum steht.

Was ist das Werkstattrisiko?

Mit Werkstattrisiko ist vereinfacht die Frage gemeint, wer die Folgen trägt, wenn eine Werkstatt mehr abrechnet, als für die Reparatur objektiv erforderlich gewesen wäre. Das kann etwa überhöhte Stundenverrechnungssätze, unnötige Arbeitsschritte oder Leistungen betreffen, die gar nicht erbracht wurden. Für Kunden ist das häufig schwer zu erkennen: Sie beauftragen eine Fachwerkstatt und gehen davon aus, dass deren Rechnung in Ordnung ist.

Haftpflicht und Kasko sind nicht dasselbe

Im Haftpflichtrecht, also wenn der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer zahlen muss, gilt seit Langem ein versichertenfreundlicher Grundsatz: Das Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger. Der Geschädigte soll nicht auf Mehrkosten sitzen bleiben, die er weder verursacht noch beeinflusst hat.

Bei der Kaskoversicherung ist die Ausgangslage jedoch anders. Hier verlangt der Versicherungsnehmer Leistungen aus seinem eigenen Versicherungsvertrag. Der BGH stellt klar: Die haftpflichtrechtlichen Regeln lassen sich nicht einfach übertragen. Entscheidend ist vielmehr, was die konkret vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) vorsehen.

Die Entscheidung des BGH

Im entschiedenen Fall ließ eine Versicherungsnehmerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Parkschaden reparieren. Der Versicherer ersetzte die Rechnung nicht vollständig und kürzte rund 389 Euro. Seine Begründung: Bestimmte Arbeiten seien objektiv nicht erforderlich gewesen.

Der BGH bestätigte diese Kürzung. Die in den AKB zugesagten „erforderlichen Kosten“ erfassen nach Auffassung des Gerichts nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener für eine fachgerechte Reparatur einsetzen würde. Überflüssige, überteuerte oder nicht ausgeführte Maßnahmen gehören danach grundsätzlich nicht zum versicherten Reparaturaufwand. Eine andere Bewertung kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versicherer selbst Vorgaben zur Auswahl der Werkstatt gemacht hat.

Was Versicherungsnehmer jetzt beachten sollten

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Rechnungskürzung richtig ist. Versicherer müssen nachvollziehbar darlegen können, weshalb eine Position nicht erforderlich gewesen sein soll.

Dennoch ist es sinnvoll, frühzeitig vorzusorgen:

  • Holen Sie vor Reparaturbeginn möglichst einen Kostenvoranschlag ein und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dem Versicherer ab.
  • Melden Sie den Schaden früh und binden Sie den Versicherer in die Abwicklung ein, insbesondere bei größeren Reparaturen.
  • Prüfen Sie die Rechnung auf Plausibilität und lassen Sie sich unklare Positionen von der Werkstatt erläutern.
  • Wenn der Versicherer bereits gekürzt hat, lassen Sie die Begründung prüfen. Eine Kürzung ist nicht allein deshalb berechtigt, weil der Versicherer sie behauptet.

Fazit

Die Entscheidung stärkt im Kaskofall die Position der Versicherer gegenüber ihren Kunden. Versicherungsnehmer sollten den Versicherer deshalb möglichst vor Beginn der Reparatur einbinden und Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Wer eine Kürzung erhalten hat oder befürchtet, sollte nicht vorschnell auf den Restbetrag verzichten, sondern die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
23.10.2026

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Anhand eines anonymisierten Falls aus der anwaltlichen Praxis zeigt der Beitrag, welche Voraussetzungen § 37 Abs. 3 BetrVG stellt und warum der Freizeitausgleich grundsätzlich Vorrang hat.

Beitrag lesen
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
22.10.2026

Netzanschluss zuerst – Netzanschlussbedingungen, Fristen und technische sowie vertragliche Absicherung (PL)

Der Zugang zum Stromnetz entscheidet zunehmend darüber, ob ein Windenergieprojekt in Polen realisiert und finanziert werden kann. Die neuen Vorschriften ändern die Bedingungen für den Netzanschluss: Sie führen zusätzliche Gebühren, Sicherheitsleistungen und kürzere Fristen ein, eröffnen zugleich aber neue flexible Anschlussmodelle. Wir erläutern, was diese Änderungen für Investoren bedeuten und welche Risiken bereits bei der Projektplanung berücksichtigt werden sollten.

Beitrag lesen