Abmahnung? Was nun? Wie man auf eine Abmahnung richtig reagiert
Erste Reaktion auf eine Abmahnung
Zunächst sollten Sie spontane und überstürzte Reaktionen vermeiden. Sie können leicht falsch verstanden werden oder werden sogar gezielt zu Ihren Ungunsten ausgelegt. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, die man beim Vorgehen gegen eine Abmahnung einhalten müsste. Schnelles Handeln ist also überhaupt nicht gefragt. Nehmen Sie sich die Zeit, um das weitere Vorgehen in Ruhe zu planen. Viele Arbeitgeber lassen sich den Erhalt mit der Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Nicht unterschreiben sollten Sie aber, dass Sie sich mit der Abmahnung einverstanden erklären oder dass Sie diese akzeptieren!
Handlungsmöglichkeiten bei Abmahnungen
- Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
- Gespräch mit dem Betriebsrat suchen
- schriftliche Gegendarstellung einreichen und Entfernung des Tadels aus der Personalakte fordern
- Klage auf Entfernung
- Entschuldigen, wenn diese berechtigt ist
- Abmahnung ignorieren
Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht auf Entfernung oder Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Personalakte. Eine unrichtige Abmahnung muss der Arbeitgeber also aus der Personalakte herausnehmen.
Bei einer zu Recht erteilten Abmahnung sieht es leider anders aus. Grundsätzlich gibt es für eine solche auch keine Verjährung. Das heißt, sie bleibt bestehen und verliert nicht nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit. Es existiert also kein „Ablauf- oder Verfallsdatum“, nach dem Abmahnungen entfernt werden müsste.
Fakten zur Abmahnung
Eine Abmahnung hat drei wichtige Funktionen:
1. Rügefunktion
Ein falsches Verhalten des Arbeitnehmers soll gerügt werden. Damit der Arbeitnehmer aus seinen Fehlern lernen kann, muss der Vorwurf so konkret wie möglich gefasst werden, d.h. was ist genau passiert? Wann, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit ist es passiert? Außerdem muss der Arbeitgeber erklären, wie der Arbeitnehmer sich richtigerweise hätte verhalten sollen.
2. Warnfunktion
Zudem soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung aufzeigen, welche Konsequenzen sein Verhalten im Wiederholungsfall haben wird. Dazu müssen konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Kündigung, auch tatsächlich angedroht werden.
3. Dokumentationsfunktion
Schließlich hat die Rüge auch Dokumentationscharakter. Eine Verfehlung im Arbeitsverhältnis wird damit aktenkundig und kann so die Beweislage für die Notwendigkeit einer Kündigung verschärfen.
Ist die Abmahnung nicht konkret genug gefasst, kann sie schon aus formalen Gründen unwirksam sein. Aber Vorsicht: Lieber nicht gleich auf formale Fehler hinweisen!
In einem Gerichtsprozess verbessern formale Fehler die Erfolgsaussichten. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber jedoch rechtzeitig auf die Fehler hinweisen, hat er genügend Zeit, diese zu korrigieren.
Tipp: Auf eine Abmahnung kann schnell die Kündigung des Arbeitgebers folgen! Bei einer Kündigung müssen Sie schnell reagieren und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.