Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Abmahnung? Was nun? Wie man auf eine Abmahnung richtig reagiert

Erste Reaktion auf eine Abmahnung

Zunächst sollten Sie spontane und überstürzte Reaktionen vermeiden. Sie können leicht falsch verstanden werden oder werden sogar gezielt zu Ihren Ungunsten ausgelegt. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, die man beim Vorgehen gegen eine Abmahnung einhalten müsste. Schnelles Handeln ist also überhaupt nicht gefragt. Nehmen Sie sich die Zeit, um das weitere Vorgehen in Ruhe zu planen. Viele Arbeitgeber lassen sich den Erhalt mit der Unterschrift des Arbeitnehmers bestätigen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Nicht unterschreiben sollten Sie aber, dass Sie sich mit der Abmahnung einverstanden erklären oder dass Sie diese akzeptieren!

Handlungsmöglichkeiten bei Abmahnungen

  • Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
  • Gespräch mit dem Betriebsrat suchen
  • schriftliche Gegendarstellung einreichen und Entfernung des Tadels aus der Personalakte fordern
  • Klage auf Entfernung
  • Entschuldigen, wenn diese berechtigt ist
  • Abmahnung ignorieren

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht auf Entfernung oder Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Personalakte. Eine unrichtige Abmahnung muss der Arbeitgeber also aus der Personalakte herausnehmen.

Bei einer zu Recht erteilten Abmahnung sieht es leider anders aus. Grundsätzlich gibt es für eine solche auch keine Verjährung. Das heißt, sie bleibt bestehen und verliert nicht nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit. Es existiert also kein „Ablauf- oder Verfallsdatum“, nach dem Abmahnungen entfernt werden müsste.

Fakten zur Abmahnung

Eine Abmahnung hat drei wichtige Funktionen:

1. Rügefunktion

Ein falsches Verhalten des Arbeitnehmers soll gerügt werden. Damit der Arbeitnehmer aus seinen Fehlern lernen kann, muss der Vorwurf so konkret wie möglich gefasst werden, d.h. was ist genau passiert? Wann, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit ist es passiert? Außerdem muss der Arbeitgeber erklären, wie der Arbeitnehmer sich richtigerweise hätte verhalten sollen.

2. Warnfunktion

Zudem soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung aufzeigen, welche Konsequenzen sein Verhalten im Wiederholungsfall haben wird. Dazu müssen konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Kündigung, auch tatsächlich angedroht werden.

3. Dokumentationsfunktion

Schließlich hat die Rüge auch Dokumentationscharakter. Eine Verfehlung im Arbeitsverhältnis wird damit aktenkundig und kann so die Beweislage für die Notwendigkeit einer Kündigung verschärfen.

Ist die Abmahnung nicht konkret genug gefasst, kann sie schon aus formalen Gründen unwirksam sein. Aber Vorsicht: Lieber nicht gleich auf formale Fehler hinweisen!

In einem Gerichtsprozess verbessern formale Fehler die Erfolgsaussichten. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber jedoch rechtzeitig auf die Fehler hinweisen, hat er genügend Zeit, diese zu korrigieren.

Tipp: Auf eine Abmahnung kann schnell die Kündigung des Arbeitgebers folgen! Bei einer Kündigung müssen Sie schnell reagieren und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

Beitrag lesen