Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Slowenische Gesetzesabkürzung: ZPOmK-2A Änderung des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschränkung

Ende Februar 2024 trat die Novelle des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschränkung (neue slowenische Gesetzesabkürzung: ZPOmK-2A) in Kraft.

Mit dem ZPOmK-2A werden folgende Neuerungen eingeführt:

  • in Bezug auf die Erhebung und die Offenlegung vertraulicher Informationen, die der Agentur der Republik Slowenien für Wettbewerbsschutz [slowenische Behördenabkürzung: AVK, Anm. d. Übersetzerin] im Laufe eines Verfahrens zur Kenntnis gebracht werden;
  • wie Geldbußen für die Personen festgesetzt werden, die an der Kronzeugenregelung teilnahmen;
  • die Möglichkeit der Vorlage einer hypothetischen Erklärung im Kronzeugenverfahren;
  • zusätzliche Einschränkung der Verwendung von Daten aus Vergleichsanträgen, die ein Unternehmen der AVK im Rahmen des Eingeständnisses einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darlegt;
  • die Art und Weise der Durchführung von Abhilfemaßnahmen in Zusammenschlussverfahren sowie
  • Regelung der Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung von Daten über einen angemeldeten Zusammenschluss auf der Website der AVK.

Im vorliegenden Beitrag konzentrieren wir uns nur auf diejenigen oben angeführten Neuerungen, die sich auf die Durchführung in Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen beziehen.

Im Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen konnten der AVK bisher vertrauliche Informationen in Kenntnis gelangen, die sie als solche auch zu schützen hatte. Der geänderte Artikel 38 des ZPOmK-2 erlaubt es der AVK nun ausdrücklich,  vertrauliche oder geheime Daten  auch von staatlichen Behörden, lokalen Behörden und Trägern öffentlicher Gewalt oder sonstigen Organisationen einzuholen, die über solche Daten verfügen.

Die  Abhilfemaßnahmen  sind ein Institut, mit dem Zusammenschlüsse, bei denen ein ernsthafter wettbewerbsrechtlicher Verdacht besteht, zugelassen werden können, da sie die festgestellten negativen Auswirkungen beseitigen Im bisherigen Verfahren war nicht festgelegt, bis wann der Anmelder die Einführung von Abhilfemaßnahmen und die Frist zu deren Erfüllung vorschlagen kann. Nach dem geänderten ZPOmK-2A kann der Anmelder binnen 45 Werktagen ab dem Erlass des Beschlusses über das Verfahren zur eingehenderen Prüfung der Einhaltung der im Artikel 70 Absatz 4 der ZPomK-2 angeführten Zusammenschlussregeln Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Die nach Ablauf der Frist gestellten Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die AVK eindeutig schlussfolgern kann, dass die beantragten Abhilfemaßnahmen die festgestellten Wettbewerbsbedenken vollständig und eindeutig ausräumen. Außerdem wird dieMöglichkeit hinzugefügt, dass die AVK nach dem Erlass der Entscheidung, die Abhilfemaßnahmen beinhaltet, diese Entscheidung ändern kann, wenn die geänderten Umstände, auf denen die vorherige Entscheidung beruhte, unabhängig vom Einfluss des Anmelders zustande kamen.

Die letzte relevante Änderung bezieht sich auf die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse.  Obwohl die AVK in der Praxis in einigen Fällen bereits Daten über den angemeldeten Zusammenschluss veröffentlichte (oder waren diese aus der Tabelle der zu prüfenden Zusammenschlüsse und Entscheidungen ersichtlich), liegt nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vor. Außerdem ist der Anmelder verpflichtet, das Formblatt für die Anmeldung eines Zusammenschlusses in diesem Sinne auszufüllen. Dies ist wichtig, da aus dem Artikel 69 des ZPOmK-2 hervorgeht, dass die Daten zwecks der  Teilnahmemöglichkeit Dritter, die ihr rechtliches Interesse am Beitritt zum Verfahren bekunden und auch etwaige relevante Informationen in Bezug auf den einschlägigen Zusammenschluss vorlegen könnten , anzumelden sind.

Da wir in letzter Zeit seitens unserer Mandanten mehrere Fragen in Bezug auf die Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen oder zumindest der Anführung von etwaigen Informationen erhielten, kann eine solche gesetzliche Regelung einen wichtigen Hinweis und eine Orientierungshilfe für die Entwicklung der Praxis im Bereich der Beteiligung Dritter an Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen darstellen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen