Slowenische Gesetzesabkürzung: ZPOmK-2A Änderung des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschränkung
Ende Februar 2024 trat die Novelle des slowenischen Gesetzes zur Verhinderung der Wettbewerbseinschränkung (neue slowenische Gesetzesabkürzung: ZPOmK-2A) in Kraft.
Mit dem ZPOmK-2A werden folgende Neuerungen eingeführt:
- in Bezug auf die Erhebung und die Offenlegung vertraulicher Informationen, die der Agentur der Republik Slowenien für Wettbewerbsschutz [slowenische Behördenabkürzung: AVK, Anm. d. Übersetzerin] im Laufe eines Verfahrens zur Kenntnis gebracht werden;
- wie Geldbußen für die Personen festgesetzt werden, die an der Kronzeugenregelung teilnahmen;
- die Möglichkeit der Vorlage einer hypothetischen Erklärung im Kronzeugenverfahren;
- zusätzliche Einschränkung der Verwendung von Daten aus Vergleichsanträgen, die ein Unternehmen der AVK im Rahmen des Eingeständnisses einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darlegt;
- die Art und Weise der Durchführung von Abhilfemaßnahmen in Zusammenschlussverfahren sowie
- Regelung der Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung von Daten über einen angemeldeten Zusammenschluss auf der Website der AVK.
Im vorliegenden Beitrag konzentrieren wir uns nur auf diejenigen oben angeführten Neuerungen, die sich auf die Durchführung in Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen beziehen.
Im Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen konnten der AVK bisher vertrauliche Informationen in Kenntnis gelangen, die sie als solche auch zu schützen hatte. Der geänderte Artikel 38 des ZPOmK-2 erlaubt es der AVK nun ausdrücklich, vertrauliche oder geheime Daten auch von staatlichen Behörden, lokalen Behörden und Trägern öffentlicher Gewalt oder sonstigen Organisationen einzuholen, die über solche Daten verfügen.
Die Abhilfemaßnahmen sind ein Institut, mit dem Zusammenschlüsse, bei denen ein ernsthafter wettbewerbsrechtlicher Verdacht besteht, zugelassen werden können, da sie die festgestellten negativen Auswirkungen beseitigen Im bisherigen Verfahren war nicht festgelegt, bis wann der Anmelder die Einführung von Abhilfemaßnahmen und die Frist zu deren Erfüllung vorschlagen kann. Nach dem geänderten ZPOmK-2A kann der Anmelder binnen 45 Werktagen ab dem Erlass des Beschlusses über das Verfahren zur eingehenderen Prüfung der Einhaltung der im Artikel 70 Absatz 4 der ZPomK-2 angeführten Zusammenschlussregeln Abhilfemaßnahmen vorschlagen. Die nach Ablauf der Frist gestellten Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die AVK eindeutig schlussfolgern kann, dass die beantragten Abhilfemaßnahmen die festgestellten Wettbewerbsbedenken vollständig und eindeutig ausräumen. Außerdem wird dieMöglichkeit hinzugefügt, dass die AVK nach dem Erlass der Entscheidung, die Abhilfemaßnahmen beinhaltet, diese Entscheidung ändern kann, wenn die geänderten Umstände, auf denen die vorherige Entscheidung beruhte, unabhängig vom Einfluss des Anmelders zustande kamen.
Die letzte relevante Änderung bezieht sich auf die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse. Obwohl die AVK in der Praxis in einigen Fällen bereits Daten über den angemeldeten Zusammenschluss veröffentlichte (oder waren diese aus der Tabelle der zu prüfenden Zusammenschlüsse und Entscheidungen ersichtlich), liegt nun eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vor. Außerdem ist der Anmelder verpflichtet, das Formblatt für die Anmeldung eines Zusammenschlusses in diesem Sinne auszufüllen. Dies ist wichtig, da aus dem Artikel 69 des ZPOmK-2 hervorgeht, dass die Daten zwecks der Teilnahmemöglichkeit Dritter, die ihr rechtliches Interesse am Beitritt zum Verfahren bekunden und auch etwaige relevante Informationen in Bezug auf den einschlägigen Zusammenschluss vorlegen könnten , anzumelden sind.
Da wir in letzter Zeit seitens unserer Mandanten mehrere Fragen in Bezug auf die Möglichkeit des Beitritts zum Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen oder zumindest der Anführung von etwaigen Informationen erhielten, kann eine solche gesetzliche Regelung einen wichtigen Hinweis und eine Orientierungshilfe für die Entwicklung der Praxis im Bereich der Beteiligung Dritter an Verfahren der Anmeldung von Zusammenschlüssen darstellen.