Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gibt es eine zahlenmäßige Grenze? Angestellter Ärzte in Privatarztpraxen

Zahlenmäßige Beschränkung angestellter Ärzte in Privatarztpraxen – Gibt es eine Grenze?

Während Vertragsärzte gesetzlich auf maximal drei angestellte Ärzte beschränkt sind, gibt es für Privatarztpraxen keine explizite Regelung. Doch was bedeutet das in der Praxis? Gibt es dennoch Grenzen, die berücksichtigt werden müssen? Dieser Artikel klärt die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisrelevanten Konsequenzen.

Rechtlicher Hintergrund

Das Vertragsarztrecht sieht vor, dass ein Vertragsarzt in der Regel höchstens drei vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen darf (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä). Diese Regelung dient dazu, die persönliche Leitung der Praxis zu gewährleisten. Die persönliche Leistungserbringung gilt als zentrales Prinzip des ärztlichen Berufsrechts und ist auch in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) verankert.

Gilt diese Regelung auch für Privatärzte?

Für Privatarztpraxen gibt es keine entsprechende gesetzliche Beschränkung. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist ein Regelwerk der vertragsärztlichen Versorgung und nicht für Privatärzte bindend. Allerdings müssen auch Privatärzte den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung wahren, um die berufsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.

Steuerrechtliche Implikationen

Ein entscheidender Punkt ist das Steuerrecht: Ein Arzt bleibt nur dann freiberuflich tätig, wenn er leitend und eigenverantwortlich an der Behandlung beteiligt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wird ein Privatarzt nur noch als Geschäftsführer tätig und überlässt die ärztliche Leistungserbringung angestellten Ärzten, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht führen.

Praktische Auswirkungen für Privatärzte

  • Gestaltungsspielraum: Privatärzte können mehr Ärzte beschäftigen als Vertragsärzte, müssen aber ihre persönliche Leitung sicherstellen.
  • Aufsichtspflicht: Die Anzahl der Ärzte darf nicht so hoch sein, dass eine fachliche Kontrolle unmöglich wird.
  • Steuerliche Risiken: Eine zu hohe Anzahl an angestellten Ärzten kann den Status als Freiberufler gefährden.

Fazit

Für Privatarztpraxen gibt es keine feste Obergrenze für angestellte Ärzte, jedoch gelten weiterhin berufs- und steuerrechtliche Anforderungen. Es ist essenziell, die persönliche Leitung der Praxis sicherzustellen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
8. März 2025

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Urheberrecht, Compliance, Gewerblicher Rechtsschutz
27.04.2026

Entschließung des Europäischen Parlaments zu KI und Urheberrecht: Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Die am 10. März 2026 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments zu Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz enthält eine klare Agenda für Gesetzgebungsreformen. Wenn Ihr Unternehmen KI entwickelt, einsetzt oder nutzt – oder Inhalte erstellt, die von KI-Systemen verarbeitet werden – ist dies für Sie von unmittelbarer Relevanz.

Beitrag lesen
Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen