Alle Beiträge zum Stichwort: Arztrecht
Medizinische Versorgungszentren
Beteiligungsmöglichkeiten von (angestellten) Ärzten an (investorengetragenen) MVZ
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bieten eine innovative Struktur für die ambulante Versorgung in Deutschland, in der Ärzte und andere medizinische Fachkräfte gemeinsam Patienten behandeln. Die Beteiligung an MVZs, besonders solchen, die von Investoren getragen werden, eröffnet Ärzten viele Chancen, bringt aber auch rechtliche und organisatorische Herausforderungen mit sich.
Medizinisches Versorgungszentrum
§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V: Mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ nachrangig zu berücksichtigen?
§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V besagt, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, nachrangig zu berücksichtigen ist.
Konkurrentenklage
Zulassung von durch Investoren betriebener Medizinischer Versorgungszentren: Wichtige Gerichtsentscheidungen und rechtliche Überlegungen
Im Fokus zweier richtungsweisender Gerichtsentscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) und des Bundessozialgerichts (BSG) stand die Zulassung eines durch Investoren betriebenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Diese Urteile unterstreichen die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Gleichberechtigung von MVZs und Vertragsärzten in der vertragsärztlichen Versorgung.
Praxis Kaufvertrag ohne Klausel zur Übernahme der Behandlungsdokumentation oder Patientenkartei?
Immer wieder taucht bei der Ausarbeitung von Verträgen zur Übernahme einer ärztlichen Praxis oder eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft die Frage auf, ob eine Regelung zur Übergabe der Patientenkartei wirklich notwendig ist. Manche mögen argumentieren, dass solche Klauseln die Verträge unnötig kompliziert machen und daher lieber darauf verzichten würden. Doch dieser Ansatz birgt erhebliche Risiken.
Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht beim Kauf einer Arztpraxis
Der Kauf einer Arztpraxis geht über den bloßen Erwerb von Räumlichkeiten und Ausrüstung hinaus. Eines der wesentlichen Merkmale des Arztberufs ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Das Fundament dieses Vertrauens ist die ärztliche Schweigepflicht, welche sicherstellt, dass persönliche und gesundheitliche Informationen von Patienten vertraulich behandelt werden.
Krankenversicherungsrecht
Kein Recht auf ein Zweitgutachten
Versicherter verlangt von der Krankenkasse mehr Hilfe für einen Arzthaftungsprozess
Gesundheitsrecht
Strafverfolgung wegen Betrug und Korruption im Gesundheitswesen:
Der Gesundheitssektor ist infolge der Komplexität des Abrechnungssystems und der Beteiligung unterschiedlichster Akteure anfällig für Abrechnungsbetrugstaten nach § 263 StGB und Korruptionsdelikte gemäß §§ 299a, 299b StGB. Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit (Wirtschafts-)Straftaten im Gesundheitswesen stellen Staatsanwaltschaft und Polizei vor erhebliche Schwierigkeiten.
Medizinrecht
Zu wenig Bedenkzeit vor der Nasenoperation?
Die Zustimmung des Patienten kann auch wirksam sein, wenn er sie sofort nach dem Aufklärungsgespräch erklärt
Schweigepflicht (Niederlande)
Ärztliche Schweigepflicht vs. Polizei/Justiz: Wann darf die Schweigepflicht durchbrochen werden? (NLD)
Ärzte/Gesundheitseinrichtungen und Polizei/Justiz scheinen immer öfter miteinander in Berührung zu kommen. Dabei scheint der Reflex des Gesundheitsdienstleisters zu sein, dass man (medizinische) Daten über einen Patienten herausgeben muss, wenn die Polizei/Justiz diese anfordert. Das ist aber ein großes Missverständnis:
Arzthaftung
Befähigung fehlt nicht allein wegen noch ausstehender Facharztanerkennung
War ein Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt einer Gesundheitsverletzung ursächlich war (§ 630h Abs. 4 BGB). Die noch fehlende Facharztanerkennung rechtfertigt laut Oberlandesgericht (OLG) Dresden für sich genommen nicht diese Vermutung.