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BGH bestätigt Abrechnungsmöglichkeiten für Liposuktionen – Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen

Hintergrund: GOÄ-Abrechnung bei Liposuktionen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Az.: III ZR 279/23) klargestellt, dass Ärzte die Möglichkeit haben, für die Abrechnung einer ambulant durchgeführten Liposuktion eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ zu treffen und den Steigerungssatz nach § 5 GOÄ zu erhöhen. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen nicht nur für Mediziner, sondern auch für Patienten, die eine solche Behandlung in Anspruch nehmen möchten. Eine transparente und rechtssichere Abrechnung schützt beide Seiten vor finanziellen und rechtlichen Unsicherheiten.

Die Kernaussagen des Urteils

  1. GOÄ ist auch für ambulante Operationen in Privatkliniken anwendbarDie GOÄ gilt nicht nur für niedergelassene Ärzte, sondern auch für medizinische Versorgungszentren und Privatkliniken, sofern diese ärztliche Leistungen erbringen. Damit unterliegen auch dort ambulant durchgeführte Liposuktionen den Regelungen der GOÄ. Für Patienten bedeutet dies eine rechtliche Absicherung, dass die Gebührenordnung eingehalten wird und unzulässige Pauschalhonorare ausgeschlossen sind.
  2. Liposuktion kann nach Nr. 2454 GOÄ analog berechnet werdenDa eine Liposuktion nicht explizit in der GOÄ geregelt ist, kann die Abrechnung analog nach Nr. 2454 erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Eingriff pro Extremität nicht mehrfach berechnet werden darf. Eine Unterteilung in kleinere Behandlungsareale rechtfertigt keine gesonderten Gebührenansätze. Für Patienten ist dies von Bedeutung, da es vor mehrfacher Abrechnung gleicher Gebührenziffern der GOÄ schützt.
  3. Erhöhung des Steigerungssatzes und individuelle Honorarvereinbarung gemäß § 2 und § 5 GOÄDie schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist das zentrale Instrument für Ärzte, um eine angemessene Vergütung für den komplexen Eingriff der Liposuktion sicherzustellen. Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3‑fachen Satz hinaus ist mit einer solchen Vereinbarung möglich. Dies trägt dem erheblichen zeitlichen und technischen Aufwand der Liposuktion Rechnung, insbesondere wenn dieser über die Standardbewertung der GOÄ hinausgeht. Faktoren wie die Schwierigkeit des Eingriffs, die benötigte Zeit und die spezifischen Umstände der Behandlung müssen hierbei transparent dargelegt werden. Für Patienten bedeutet dies, dass eine höhere Abrechnung zwar zulässig ist, jedoch nachvollziehbar begründet und vertraglich festgehalten sein muss. Durch diese klare Regelung profitieren sowohl Ärzte, die ihre Leistungen angemessen vergütet sehen, als auch Patienten, die vor intransparenter Abrechnung geschützt werden.

Praxisempfehlungen für Ärzte und Patienten

Für Ärzte:

  • Dokumentation: Eine detaillierte Begründung der Abrechnung nach § 5 GOÄ ist essenziell, um Honorarkürzungen oder Rückforderungen zu vermeiden.
  • Schriftliche Honorarvereinbarung: Um die Abrechnungssicherheit zu erhöhen, sollten Patienten im Voraus eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ unterzeichnen.
  • Analoge Abrechnung prüfen: Ärzte sollten sicherstellen, dass ihre Abrechnungen sich im Rahmen der GOÄ bewegen und keine unzulässigen Mehrfachansätze entstehen.

Für Patienten:

  • Verständnis der Abrechnung: Patienten sollten sich vor einer Liposuktion genau über die Abrechnungsmöglichkeiten informieren und sich eine detaillierte Kostenaufstellung geben lassen.
  • Vergleich von Angeboten: Da Ärzte durch die GOÄ-Abrechnung gewisse Spielräume haben, lohnt es sich für Patienten, mehrere Angebote einzuholen und auf die Transparenz der Honorarvereinbarung zu achten.
  • Fragen zur Steigerung des Honorars: Falls eine Erhöhung des Steigerungssatzes nach § 5 GOÄ vorgenommen wird, sollten Patienten eine nachvollziehbare Erklärung für die höhere Vergütung einfordern.

Fazit

Das BGH-Urteil schafft Klarheit und gibt Ärzten mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Liposuktionen. Gleichzeitig profitieren auch Patienten von dieser Entscheidung, da sie vor unangemessen hohen Rechnungen geschützt werden. Durch eine präzise Dokumentation und die Nutzung der Möglichkeiten nach § 2 und § 5 GOÄ können Mediziner eine angemessene Vergütung sicherstellen, ohne rechtliche Risiken einzugehen. Patienten wiederum sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und vor einer Behandlung alle relevanten Aspekte der Kostenvereinbarung klären, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Beitrag veröffentlicht am
19. März 2025

Thomas Oedekoven
dh&k Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator

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