Bundesarbeitsgericht stärkt den Kündigungsschutz bei aufgeteilter Elternzeit
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht es Eltern, ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen. Doch gilt der besondere Kündigungsschutz auch vor jedem einzelnen Abschnitt oder nur vor dem ersten? Mit dieser bislang höchstrichterlich ungeklärten Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Es entschied, dass der gesetzliche Kündigungsschutz bei jeder beantragten Elternzeit erneut eingreift – selbst dann, wenn sämtliche Zeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt wurden.
Der Fall
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Kurz nach der Geburt seines Kindes beantragte er Elternzeit für insgesamt vier Zeitabschnitte zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Den zweiten Elternzeitabschnitt ab November 2024 wollte er mit einer Teilzeittätigkeit verbinden. Die Arbeitgeberin genehmigte sowohl die Elternzeit als auch die beantragte Teilzeitbeschäftigung.
Zwischen dem ersten und dem zweiten Elternzeitabschnitt nahm der Arbeitnehmer seine reguläre Tätigkeit wieder auf. Während dieser Phase kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde holte sie zuvor nicht ein.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass bereits der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG eingreife, weil der zweite Abschnitt der Elternzeit unmittelbar bevorstehe. Die Kündigung sei daher unwirksam.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich bereits mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn, soweit die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes genommen wird. Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Eine Ausnahme ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gilt dieser vorwirkende Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt, sondern vor jedem einzelnen Abschnitt, für den Elternzeit wirksam verlangt wurde. Dass das Gesetz ausdrücklich die Aufteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zulässt (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG), spreche gerade dafür, den Kündigungsschutz ebenfalls auf jeden dieser Abschnitte zu erstrecken.
Unerheblich sei dabei, ob die einzelnen Elternzeitabschnitte jeweils gesondert beantragt oder – wie im Streitfall – gemeinsam in einem einzigen Schreiben geltend gemacht wurden. Der Wortlaut des § 18 BEEG differenziere insoweit nicht.
Schutzzweck des Gesetzes
Das Bundesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung zudem auf den Zweck des gesetzlichen Kündigungsschutzes.
Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn einer Elternzeit beenden und dadurch den eigentlichen Schutz während der Elternzeit umgehen. Würde der vorwirkende Kündigungsschutz lediglich vor dem ersten Elternzeitabschnitt gelten, könnten Arbeitgeber in den Zeiträumen zwischen mehreren Elternzeitblöcken kündigen und den gesetzgeberischen Schutzzweck weitgehend leerlaufen lassen. Gerade dies solle § 18 BEEG verhindern.
Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass der Kündigungsschutz unabhängig davon gilt, ob das allgemeine Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung findet. Auch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG besteht der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG uneingeschränkt. Eine entsprechende Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eltern können ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, ohne befürchten zu müssen, dass sie in den Zwischenzeiten schutzlos sind. Vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt beginnt erneut der gesetzliche Kündigungsschutz – jeweils frühestens acht Wochen vor dessen Beginn.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie vor jeder Kündigung sorgfältig prüfen müssen, ob sich der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld eines weiteren Elternzeitabschnitts befindet. Ist dies der Fall, kommt eine Kündigung grundsätzlich nur nach vorheriger behördlicher Zulässigkeitserklärung in Betracht. Anderenfalls ist sie regelmäßig unwirksam.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stärkt das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern, die ihre Elternzeit flexibel auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG greift vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut ein – unabhängig davon, ob die Elternzeit in mehreren Schreiben oder gesammelt mit einem einzigen Antrag geltend gemacht wurde. Damit verhindert das Gericht, dass der gesetzliche Schutz durch Kündigungen in den Zeiträumen zwischen mehreren Elternzeitabschnitten umgangen werden kann, und setzt den Schutzzweck des BEEG konsequent um.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25
