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Bau- und Bauvertragsrecht Österreich Covid-19 bedingte Mehrkosten und deren Nachweis (AT)

Der OGH hat sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit einem Bauunternehmen durch Covid-Schutzmaßnahmen Mehrkosten zustehen ( OGH vom 21.12.2021, 6 Ob 136/22a, www.ris. bka.gv.at/jus ). Darin stellte er auch klar, wie detailliert der Auftragnehmer – unabhängig von Covid-Maßnahmen – Mehrkostenforderungen geltend zu machen hat, hier bezogen auf einen ÖNORM B 2110-Vertrag.

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit Schlussbrief vom 30.01.2020 mit Bauarbeiten an einer Brücke. Am 16.03.2020 ist in Österreich das Gesetzespaket zur Eindämmung der Corona-Krise in Kraft getreten, wodurch für Baustellen und auch andere Wirtschaftsbereiche einschneidende Auflagen galten. Für die hier beauftragten Bauarbeiten hieß dies unter anderem, dass ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personal am Ort der beruflichen Tätigkeit sowie bei der An- und Abreise im Fahrzeug einzuhalten war, stündliches Händewaschen und Einsatz einer entsprechenden Covid-19 bedingten Arbeitsausrüstung erforderlich war und auf der Baustelle Desinfektionsmittel und die regelmäßige Desinfektion von sanitären und sozialen Einrichtungen (Toilette, Unterkunft, Mannschaftscontainer) gefordert war. Die Klägerin machte vor diesem Hintergrund Mehrkosten von rund € 30.000,00 für Schutzmasken, Einbett- statt Zweitbettzimmer, Desinfektionsmittel, kollektivvertraglich vorgeschriebene Aufzahlungen für den Arbeitslohn und Leistungsabfall geltend.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das auf die Covid-19 bedingte Mehrkostenforderung beziehende Klagebegehren samt Zinsen wegen Unschlüssigkeit ab. Das Berufungsgericht hob das Teilurteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den OGH für zulässig. Das Erstgericht habe, so das Berufungsgericht, die Unschlüssigkeit der Klage zu unrecht verneint.

Der OGH erachtete den dagegen erhobenen Rekurs für zulässig und stellte das Teilurteil des Erstgerichts wieder her. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Risikozuordnung von Covid-19 bedingten Mehrkosten

Werden Werkunternehmer in Folge von Umständen, die auf Seite des Bestellers liegen, durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt gemäß § 1168 Abs. 1 letzter Satz ABGB eine angemessene Entschädigung. Während das ABGB das Risiko der neutralen Sphäre allgemein dem Auftragnehmer zuordnet, werden in der Literatur für die Zuweisung der Gefahrtragung bei Störungen wegen „höherer Gewalt“ aufgrund der Covid-19-Pandemie verschiedene Ansätze diskutiert. Wie die Rechtslage nach dem § 1168 ABGB ist, ließ der OGH bewusst offen. Im hier vorliegenden Fall war nämlich unstrittig die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNORM B 2110 anzuwenden. Diese ordnet unter Punkt 7.2.1 der Sphäre des Auftraggebers unter anderem Ereignisse zu, wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Demnach sind die Folgen der Pandemie bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen.

Maßstab für die Behauptungslast

Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Mehrkostenforderungen ist der Werkunternehmer sowohl für das Vorliegen eines „Zeitverlusts“ im Sinne einer nicht seiner Sphäre zuzurechnenden Behinderung bzw. Erschwerung als auch für die Folgeneines „Zeitverlusts“ (die „Verkürzung“) beweispflichtig. Demnach muss der Werkunternehmer nicht nur unter Beweis stellen, dass die Umstände, die den Zeitverlust herbeigeführt haben, aus der Sphäre des Bestellers stammen, sondern zudem auch den Umstand behaupten und beweisen, der zu Mehrkosten geführt hat.

Auch hinsichtlich der Frage, was konkret der Bezugsgrund der Nachteilsbehauptung bzw. des Nachteilsnachweises ist, legte sich der OGH in diesem Urteil fest: Demnach bedarf es einer entsprechenden klägerischen Behauptung der Mehrkosten als Verkürzung bzw. eines Nachteils; es kann etwa nicht lediglich darum gehen, die Preisvereinbarungen für den Verzögerungszeitraum fortzuschreiben. Ausdrücklich hält der OGH in der zitierten Entscheidung auch fest, dass abstrakte Berechnungen, die auf einem bauwirtschaftlichen Gutachten ohne Bezug zu konkreten Bauvorhaben basieren, den Erfordernissen für die gebotene Nachweisführung nicht entsprechen.

Ausblick

Die Ausführungen des OGH sind für sämtliche Mehrkostenforderungen von Relevanz. Den Auftragnehmer trifft die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich konkret entstandener Mehrkosten. Im Prozess muss demnach konkretes Vorbringen erstattet werden, welches auch zu beweisen ist. Eine gute Dokumentation hilft demnach bei der Geltendmachung von Mehrkostenforderungen.

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