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Steuerrecht Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen weiterhin vor erhebliche Herausforderungen. Zur weiteren Bekämpfung der Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage hat der Bundestag am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.03.2021 zugestimmt.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein Kinderbonus von 150 € gewährt werden. Der Bonus wird jedoch im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprüfung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht bemerkbar macht.

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.

Beitrag veröffentlicht am
1. Mai 2021

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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