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Familienrecht Ehevertrag? Das ist doch unromantisch!

Eheverträge haben einen unverdient schlechten Ruf.

Bei einer Eheschließung stehen die Liebe und Romantik selbstverständlich im Vordergrund. Trotz Schmetterlinge im Bauch sollten manche Dinge allerdings mit klarem Kopf geregelt werden. Denn die Ehe verdient es ernst genommen zu werden! Die Ehe ist nicht nur eine romantische Verbindung zwischen zwei Personen. Mit der Eheschließung entstehen Rechte und Pflichten, worüber sich viele nicht im Klaren sind.

Ein Ehevertrag hat nicht den Zweck, einen Ehegatten zu benachteiligen. Im Gegenteil. Ein Ehevertrag sichert beide Ehegatten für den Ernstfall ab und vermeidet gleichfalls einen emotionalen Rosenkrieg.

Statistisch gesehen wird jede dritte Ehe geschieden. Mit einem Ehevertrag können vorab rechtssichere und faire Folgen im Falle einer Trennung und Scheidung geregelt werden.

Ein Ehevertrag ist von gegenseitiger Wertschätzung geprägt und schafft klare Verhältnisse. Er sorgt dafür, dass sich beide Ehegatten mit den rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen, beide Verantwortung übernehmen und ihre individuellen Vorstellungen zum Ausdruck bringen. Es geht doch schließlich um die eigene Ehe, daher sollten wichtige Regelungen selbst in die Hand genommen werden. Ein Ehevertrag ermöglicht, selbst festzulegen, wie die Ehe ausgestaltet werden soll und welche Rechte und Pflichten im Ernstfall maßgeblich sein sollen.

So betrachtet ist ein Ehevertrag ein Ausdruck der Selbstbestimmung.

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Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

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Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

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Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

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