Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Umwandlung von Unternehmen Einbringung: Zur Sperrfristverletzung bei Verschmelzung zum Buchwert

Die Umwandlung von Unternehmen gilt gemeinhin als äußerst komplex. Allein aus steuerlicher Sicht gilt es, die Umwandlung nach verschiedenen Facetten zu beurteilen, zum Beispiel hinsichtlich der Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb- und sogar Umsatz- und Schenkungsteuer. Doch mit der steuerrechtlichen Beurteilung der Umwandlung selbst ist es nicht getan. Zahlreiche Vorschriften im Umwandlungssteuergesetz enthalten zur Abmilderung von vermeintlichen Gestaltungsmissbräuchen Sperrfristen.

Der Klassiker, das heißt die wohl am häufigsten einschlägige Sperrfrist, ist der, der bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gilt. Im Prinzip lässt sich diese wie folgt beschreiben: Wenn ein (Teil-)Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil zum Buch- oder Zwischenwert gegen Erhalt neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, unterliegen die im Gegenzug erhaltenen Anteile beim Gesellschafter einer siebenjährigen Sperrfrist. Werden die Anteile innerhalb dieses Zeitraums verkauft, müssen rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven aufgedeckt werden. Immerhin verringern sich die aufzudeckenden stillen Reserven pro Jahr um ein Siebtel.

Doch was gilt als Sperrfristverletzung? Die einschlägige Vorschrift ist da sehr weit gefasst und enthält zahlreiche sogenannte Ersatzrealisationstatbestände. So soll zum Beispiel die zu hohe Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto eine Sperrfristverletzung auslösen. Zahlreiche Gerichte beschäftigen sich ebenfalls mit der Frage, wann ein schädliches Ereignis vorliegt, so auch jüngst das Finanzgericht Münster: Im zugrundeliegenden Fall brachte eine Tochter-KG einen Betrieb in eine neu gegründete Enkel-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert ein. Ein Jahr später wurde die Tochter-KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen - und zwar zum Buchwert. Eine Kapitalerhöhung fand bei der Mutter-GmbH nicht statt. Gleichwohl erkannten die Richter hier - unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - einen Tausch, welchen sie als sperrfristverletzendes Ereignis qualifizierten.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich dieser Frage annimmt. Die Richter aus dem Münsterland ließen die dortige Revision zu.

Alle Fachbeiträge zeigen

Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen
Fachbeitrag Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
25.03.2026

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG stärkt den individuellen Entgeltvergleich

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit zählt zu den zentralen Vorgaben des nationalen und europäischen Arbeitsrechts. Gleichwohl bereitet seine praktische Durchsetzung erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Darlegung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Mit seinem Urteil vom 23.10.2025 konkretisiert das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an den Entgeltvergleich und stellt klar, dass bereits der Vergleich mit einer einzelnen geeigneten Vergleichsperson ausreichen kann, um eine Diskriminierung zu vermuten.

Beitrag lesen
nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
25.03.2026

Grenze überschritten: Wann hohe Mieten sittenwidrig sind

Die Frage, wann eine überhöhte Miete die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet, gehört zu den zentralen Problemfeldern des Wohnraummietrechts. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten geraten hohe Mietforderungen zunehmend in den Fokus gerichtlicher Kontrolle. Ein Urteil des LG Hamburg greift diese Problematik auf und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und ortsüblicher Vergleichsmiete zur Annahme einer Wuchermiete im Sinne des § 138 BGB führt.

Beitrag lesen