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Datenschutzrecht Österreich Einsichtnahme in die Kommunikation ausgeschiedener Dienstnehmer (AT)

Der OGH hatte sich unlängst mit der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Einsichtnahme in die Kommunikation ausgeschiedener Dienstnehmer zu befassen ( OGH 28.6.2023, 6 Ob A 1/22y, www.ris. bka.gv.at/Jus/ ). Die Klägerinnen – zwei ausgeschiedene Assistentinnen der Geschäftsführung – begehrten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatz, weil dieser ohne ihre schriftliche Zustimmung Einsicht in ihre E-Mails nahm. Der Arbeitgeber rechtfertigte die Datenverarbeitung mit der Wahrung seiner berechtigten wirtschaftlichen Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO beurteilt der OGH anhand einer Interessenabwägung. Die Interessen der Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, dürfen nicht überwiegen, ansonsten ist die Datenverarbeitung unzulässig. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, ob die betroffene Person mit der Verarbeitung ihrer Daten rechnen und der verantwortliche Dienstgeber von einem privaten oder dienstlichen Charakter der Kommunikation ausgehen musste. Im Falle zweier kommunizierender Assistentinnen war jedoch kein privater Charakter ersichtlich, weshalb die Einsichtnahme rechtmäßig war.

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