Lohnsteuer Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei
Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 lohnsteuerfrei. Unerheblich ist dabei, ob ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug aufgeladen wird.
Keine Versteuerung muss seit 2017 zudem für Vorteile erfolgen, die der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuged auerhaft verbilligt oder kostenlos übereignet, gilt zwar keine Steuerfreiheit. Der Vorteil darf dann aber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.
Hinweis: Die steuergünstigen Regeln gelten bis zum 31.12.2030 und sind nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben nun diverse Einzelfragen zur Thematik beantwortet. Danach gilt:
Fahrzeugewerden von den Finanzämtern als Elektrofahrzeuge anerkannt, wenn sich im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierungen 0004 und 0015 finden. Bei Hybridelektrofahrzeugen lauten die Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
Auch Elektrofahrräder können lohnsteuerfrei bzw. steuervergünstigt aufgeladen werden - unabhängig davon, ob sie verkehrsrechtlich als Fahrzeug gelten.
Führt der Arbeitnehmerfür sein dienstliches (Hybrid-)Elektrofahrzeug ein Fahrtenbuch, können die Stromkosten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten außen vor bleiben.
Die Steuerfreiheit für Aufladevorteile gilt insbesondere für den Strom, den der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers „tankt“. Die Steuerfreiheit gilt indes nicht für den Strom, der von Ladesäulen bei einem Dritten bezogen wird.
„Verleiht“ der Arbeitgebereine Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, bleibt grundsätzlich nur der reine „Leihvorteil“ steuerfrei. Hinsichtlich des vom Arbeitgeber getragenen oder bezuschussten Stroms ist in diesem Fall wie folgt zu unterscheiden: Werden private Fahrzeuge an der Ladevorrichtung des Arbeitnehmers aufgeladen, führen vom Arbeitgeber erstattete Stromkosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden dort hingegen betriebliche Fahrzeuge (z.B. Dienstwagen) aufgeladen, darf der Arbeitgeber die Stromkosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten.