Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Lohnsteuer Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei

Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 lohnsteuerfrei. Unerheblich ist dabei, ob ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug aufgeladen wird.

Keine Versteuerung muss seit 2017 zudem für Vorteile erfolgen, die der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuged auerhaft verbilligt oder kostenlos übereignet, gilt zwar keine Steuerfreiheit. Der Vorteil darf dann aber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.

Hinweis: Die steuergünstigen Regeln gelten bis zum 31.12.2030 und sind nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben nun diverse Einzelfragen zur Thematik beantwortet. Danach gilt:

Fahrzeugewerden von den Finanzämtern als Elektrofahrzeuge anerkannt, wenn sich im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierungen 0004 und 0015 finden. Bei Hybridelektrofahrzeugen lauten die Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Auch Elektrofahrräder können lohnsteuerfrei bzw. steuervergünstigt aufgeladen werden - unabhängig davon, ob sie verkehrsrechtlich als Fahrzeug gelten.

Führt der Arbeitnehmerfür sein dienstliches (Hybrid-)Elektrofahrzeug ein Fahrtenbuch, können die Stromkosten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten außen vor bleiben.

Die Steuerfreiheit für Aufladevorteile gilt insbesondere für den Strom, den der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers „tankt“. Die Steuerfreiheit gilt indes nicht für den Strom, der von Ladesäulen bei einem Dritten bezogen wird.

„Verleiht“ der Arbeitgebereine Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, bleibt grundsätzlich nur der reine „Leihvorteil“ steuerfrei. Hinsichtlich des vom Arbeitgeber getragenen oder bezuschussten Stroms ist in diesem Fall wie folgt zu unterscheiden: Werden private Fahrzeuge an der Ladevorrichtung des Arbeitnehmers aufgeladen, führen vom Arbeitgeber erstattete Stromkosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden dort hingegen betriebliche Fahrzeuge (z.B. Dienstwagen) aufgeladen, darf der Arbeitgeber die Stromkosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen
Mietrecht
01.06.2026

Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Beitrag lesen
KI-Computer-AI-Internet-IT
Wettbewerbsrecht, IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

Beitrag lesen