Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Lohnsteuer Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei

Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 lohnsteuerfrei. Unerheblich ist dabei, ob ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug aufgeladen wird.

Keine Versteuerung muss seit 2017 zudem für Vorteile erfolgen, die der Arbeitnehmer dadurch erhält, dass der Arbeitgeber ihm vorübergehend eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuged auerhaft verbilligt oder kostenlos übereignet, gilt zwar keine Steuerfreiheit. Der Vorteil darf dann aber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.

Hinweis: Die steuergünstigen Regeln gelten bis zum 31.12.2030 und sind nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben nun diverse Einzelfragen zur Thematik beantwortet. Danach gilt:

Fahrzeugewerden von den Finanzämtern als Elektrofahrzeuge anerkannt, wenn sich im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung die Codierungen 0004 und 0015 finden. Bei Hybridelektrofahrzeugen lauten die Codierungen 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Auch Elektrofahrräder können lohnsteuerfrei bzw. steuervergünstigt aufgeladen werden - unabhängig davon, ob sie verkehrsrechtlich als Fahrzeug gelten.

Führt der Arbeitnehmerfür sein dienstliches (Hybrid-)Elektrofahrzeug ein Fahrtenbuch, können die Stromkosten des Arbeitgebers bei der Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten außen vor bleiben.

Die Steuerfreiheit für Aufladevorteile gilt insbesondere für den Strom, den der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers „tankt“. Die Steuerfreiheit gilt indes nicht für den Strom, der von Ladesäulen bei einem Dritten bezogen wird.

„Verleiht“ der Arbeitgebereine Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer, bleibt grundsätzlich nur der reine „Leihvorteil“ steuerfrei. Hinsichtlich des vom Arbeitgeber getragenen oder bezuschussten Stroms ist in diesem Fall wie folgt zu unterscheiden: Werden private Fahrzeuge an der Ladevorrichtung des Arbeitnehmers aufgeladen, führen vom Arbeitgeber erstattete Stromkosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden dort hingegen betriebliche Fahrzeuge (z.B. Dienstwagen) aufgeladen, darf der Arbeitgeber die Stromkosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

computer laptop unternehmer arbeit
Antidiskriminierung- und Gleichstellungsrecht, Arbeitsrecht
08.12.2025

„Digital Native“ in Stellenanzeige: Altersdiskriminierung nach dem AGG?

Die Formulierung von Stellenanzeigen muss den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen. Werden bestimmte Altersgruppen bevorzugt angesprochen, kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob der Begriff „Digital Native“ eine solche Diskriminierung impliziert.

Beitrag lesen
Gesellschaft Meeting Büro
Mietrecht, Gewerberaummietrecht, Insolvenzrecht
08.12.2025

Gewerbliches Zwischenmietverhältnis: Risiken und Absicherung im Fall der Insolvenz des Hauptmieters

Im Immobilienbereich wählen Unternehmen oft das sogenannte Zwischenmietmodell: Eine Gesellschaft mietet eine Halle oder Gewerbefläche an und vermietet die Räume geschäftlich an weitere Unternehmen weiter. Für Eigentümer, Investoren und Unternehmen ist dies wirtschaftlich attraktiv – die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken, insbesondere im Fall einer Insolvenz des Hauptmieters, werden jedoch häufig unterschätzt.

Beitrag lesen
Europarecht, Staatsangehörigkeitsrecht
08.12.2025

Das Ende der „Goldenen Pässe“ in der EU

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf „unlauteres Verhalten“ der Republik Malta befunden (Urteil C-181/23) und die Anwendung der Einbürgerungsvorschriften im maltesischen Recht (sog. „Staatsbürgerschaft für Investitionen“) untersagt.

Beitrag lesen