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Halterhaftung Elektroroller-Batterie explodiert in der Werkstatt

Der Besitzer eines Elektrorollers hatte sein "Kleinkraftrad" (Freeliner Lyric A720) zur Inspektion in die Werkstatt gebracht. Ein Mitarbeiter der Werkstatt nahm die Batterie aus dem Roller, um sie aufzuladen. Dabei erhitzte sie sich sehr stark. Vorsichtshalber trennte deshalb der Mechaniker den Akku vom Stromnetz und legte ihn auf den Boden. Er dachte, die Batterie würde sich dort abkühlen — doch nach wenigen Minuten explodierte sie und setzte die Werkstatt in Brand.

Die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers regulierte den Brandschaden und forderte den Betrag anschließend von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Rollerfahrers ersetzt. Ihre Zahlungsklage scheiterte jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 1234/20). Die Haftpflichtversicherung müsse für Schäden haften, die "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs eintreten, so die Bundesrichter — nicht aber, wenn ein Schaden unabhängig davon bei Wartungsarbeiten entstehe.

In der Werkstatt werde der Roller nicht als Verkehrsmittel benutzt. Dass der Akku aus dem E-Roller ausgebaut wurde, mache es geradezu anschaulich: Damit setze der Mitarbeiter das Kleinkraftrad außer Betrieb. Es habe keine Verbindung mehr zum Kfz bestanden. Also könne die Explosion der Batterie nicht beim Betrieb des E-Rollers verursacht worden sein.

Allein die Tatsache, dass der E-Roller vor dem Werkstattbesuch mit dem Akku gefahren sei, sich der Akku beim Kfz-Betrieb entladen habe, begründe jedenfalls keinen ursächlichen Zusammenhang zur Explosion. Die Situation sei dann genauso, als sollte eine neue Batterie ins Kfz eingebaut und deswegen vorher aufgeladen werden. Unter diesen Umständen sei sie noch kein Bestandteil der Betriebseinrichtung.

Quelle: onlineurteile.de

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