Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Abstammungsrecht Elternstellung gleichgeschlechtlicher Partner

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1592 BGB) für verfassungswidrig. Danach kann die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen. Das OLG legt das Verfahren daher dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung dieser verfassungsrechtlichen Frage vor. 

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen dieses Verfahrens leben in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und sind inzwischen verheiratet. Eine der beiden Partnerinnen wurde mittels einer grundsätzlich anonymen Keimzellenspende schwanger. Die andere Partnerin erkannte vor der Geburt des Kindes in einer notariell beurkundeten Erklärung an, „Mit-Mutter“ zu sein. Sie bekräftigte dort, „dass sie unbedingt, uneingeschränkt und von Geburt an die Eltern-Verantwortung für das Kind (…) übernehmen“ wolle. Die Erklärung diene der Absicherung des Kindes.

„Mit-Mutterschaft“

Nach der Geburt lehnten das zuständige Standesamt und das Amtsgericht (AG) Hildesheim es unter Verweis auf die geltende Rechtslage ab, diese „Mit-Mutterschaft“ festzustellen. Hiergegen haben sich die Antragstellerinnen mit der Beschwerde an das OLG gewandt. Sie wollen damit erreichen, dass die Ehefrau der Mutter als „Mit-Mutter“ rechtlich anerkannt wird.

Das OLG hat zunächst darauf hingewiesen, dass diese begehrte Feststellung nach der geltenden Gesetzeslage nicht getroffen werden kann. Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Gesetzgeber hat abstammungsrechtliche Fragen nicht geregelt

Auf die Ehefrau der Mutter können diese Grundsätze trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehen nicht übertragen werden. Diese Regelung basiere gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehlt der „Mit-Mutter“. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe auch die abstammungsrechtlichen Fragen neu zu regeln. An diese Entscheidung seien die Gerichte gebunden und dürften sie nicht durch ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzen. Insoweit stimmt das OLG mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) überein, der kürzlich in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Ehefrau der Mutter nicht mit der Geburt des Kindes dessen Mit-Elternteil wird.

Rechte und Pflichten von Eltern

Im Gegensatz zu der Auffassung des BGH geht das OLG Celle aber davon aus, dass die fehlende gesetzliche Regelung einer „Mit-Mutterschaft“ die mit der Mutter verheiratete Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt. Denn nach dem Grundgesetz ist „die Pflege und Erziehung der Kinder (…) das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Diese Verpflichtung beruht nach der Rechtsprechung des BVerfG darauf, dass die Eltern dem Kind das Leben gegeben haben und ihm sozial und familiär verbunden sind.

Nach Auffassung des OLG folgen aus diesen Gesichtspunkten nicht nur die Rechte und Pflichten leiblicher Eltern, sondern – in Fällen der Zeugung des Kindes im Wege einer anonymen Keimzellenspende – auch die Berechtigung und Verpflichtung der Partnerin der Mutter. Auch diese wolle im Einverständnis mit der Mutter für das aus der künstlichen Befruchtung hervorgehende Kind dauerhaft und unauflöslich Verantwortung übernehmen. Der gemeinsame Entschluss beider Partnerinnen sei in diesen Fällen die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe. Der hierdurch gegenüber dem Kind begründeten Verpflichtung folge zugleich das Recht, die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Spender der Keimzelle brächten durch die anonyme Spende demgegenüber zum Ausdruck, diese Elternstellung gerade nicht einnehmen zu wollen.

Grundrecht des Kindes

Aus denselben Gründen ist nach Auffassung des OLG u.a. auch das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt. Das OLG sah hiernach eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht des Gesetzgebers, die Elternstellung für solche „Mit-Eltern“ gesetzlich zu begründen und näher auszugestalten. Er weist abschließend darauf hin, dass sich vergleichbare Fragen auch im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe von zwei Männern stellen, die in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu bewerten sind.

Bundesverfassungsgericht wird entscheiden

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung war das OLG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit vorzulegen.

OLG Celle: Beschluss vom 24.3.2021, 21 UF 146/20

Alle Fachbeiträge zeigen

Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen
Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig (NLD)

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

Beitrag lesen