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Erbrecht Ergänzende Nachlassplanung zum Testament: Vorweggenommene Erbfolge durch lebzeitige Zuwendungen

Der erste Schritt: Gezielte Nachlassplanung durch letztwillige Verfügung

Wer es bei der Vermögensnachfolge von Todes wegen nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen, sondern eine auf seine individuelle Vermögens- und Lebenssituation zugeschnittene Nachlassplanung wünscht, muss aktiv werden und handeln.

Zur aktiven Gestaltung der Vermögensnachfolge bedarf es zumindest der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also eines Testaments, eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-)Testaments oder eines Erbvertrags. Nur durch letztwillige Verfügung kann der künftige Erblasser aktiv gestaltend Einfluss nehmen auf die Erbfolge oder die gezielte Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände aus dem Nachlass an Erben oder außerhalb der Erbfolge stehender Dritter.

Durch die gezielte Erbeinsetzung oder durch Vermögenszuwendungen im Wege eines Vermächtnisses kann -insbesondere bei größeren Vermögen- auch die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer günstig beeinflusst werden.

Der zweite Schritt: Gezielte Nachlassplanung durch lebzeitige Zuwendungen

Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zur gezielten Nachlassplanung ist nur der erste Schritt, gewissermaßen die erbrechtliche Grundversorgung. Insbesondere bei größeren Vermögen, etwa umfangreicher Grundbesitz, und/oder einer beschränkten Anzahl in Betracht kommender Erben sollte zusätzlich im zweiten Schritt eine vorweggenommene Erbfolge durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten in Betracht gezogen werden.

Hat der Erblasser beispielsweise mehrere Immobilien in seinem Nachlass, sind erbschaftsteuerrechtliche Freibeträge regelmäßig nicht ausreichend, um der Erbschaftsteuerlast zu entgehen. Der erbschaftsteuerrechtliche Freibetrag beläuft sich bei Ehegatten auf 500.000,00 EUR, bei Kindern beträgt er 400.000,00 EUR pro Kind. Die schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge bei lebzeitigen unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf Ehegatten bzw. Kinder sind identisch. Allerdings entstehen die schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren neu. Dies bedeutet, dass alle zehn Jahre schenkweise Vermögensübertragungen unter erneuter Ausnutzung der Freibeträge vorgenommen werden können.

Durch eine frühzeitige Nachlassplanung und eine frühzeitige schenkweise Übertragung von Grundbesitz auf die Kinder können so steuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Einmal als schenkungssteuerrechtlicher Freibetrag und -sofern zwischen der lebzeitigen Schenkung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre liegen- ein weiteres Mal als erbschaftsteuerrechtlicher Freibetrag.

Bei sehr zeitiger Planung kommt sogar die mehrfache Ausnutzung schenkungssteuerrechtlicher Freibeträge in Betracht. Einer solch frühzeitigen Planung steht jedoch häufig die -ohne weiteres nachvollziehbare- Zurückhaltung der Eltern entgegen, sich lebzeitig von wesentlichen Vermögensgegenständen zu trennen. Und selbstverständlich will die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die Nachfolgegeneration auch wohl überlegt sein. Die Eltern haben ein berechtigtes Versorgungsinteresse im Alter, der Werdegang der Kinder ist häufig noch nicht absehbar. Da kann es ohne weiteres legitim sein, erbschaftsteuerrechtliche Erwägungen hinten anzustellen.

Andererseits gibt es durchaus rechtliche Gestaltungsmittel, um diese widerstreitenden Interessen und Gesichtspunkte angemessen in Einklang zu bringen.

Bei der lebzeitigen Übertragung von Immobilien ist es etwa möglich und durchaus empfehlenswert, dass sich die das Eigentum am Grundbesitz übertragenden Eltern ein Nießbrauch- bzw. Wohnrecht vorbehalten. Ein Nießbrauch berechtigt die Eltern etwa, nach Übertragung einer vermieteten Immobilie auf die Kinder nach wie vor die Mieten zu vereinnahmen. Mit einem eingeräumten Wohnrecht auf Lebenszeit ist sichergestellt, dass die Eltern auch nach Übertragung des Familienheims auf die Kinder noch bis zu ihrem Lebensende dort wohnen können.

Ein vorbehaltener Nießbrauch bzw. ein vorbehaltenes Wohnrecht mindert zudem den schenkungssteuerrechtlichen Wert des auf die Kinder übertragenen Grundbesitzes. Dies führt dann unter Umständen zu weiterem Spielraum bei der Ausnutzung der Freibeträge. Es verbleibt noch Luft für weitere Schenkungen bis die Freibetragsgrenze erreicht ist.

Selbstverständlich müssen bei einer Grundbesitzübertragung auf die Kinder unter Nießbrauchvorbehalt der Eltern ausgewogene vertragliche Vereinbarungen in Bezug auf die mit der Immobilie verbundenen Kosten getroffen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine lebzeitige Übertragung für die Kinder wenig Charme hat, erwerben sie wegen des Nießbrauchs nur das „nackte Eigentum“ an der Immobilie ohne Nutzungs- oder Verwertungsmöglichkeit, müssen dafür aber teure Instandsetzungsarbeiten finanzieren.

Wichtig: Präzise Abstimmung der beiden Planungsschritte

Um eine bestmögliche Nachlassplanung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, die beiden Schritte präzise aufeinander abzustimmen, die Gestaltung der letztwilligen Verfügung einerseits und die lebzeitigen Übertragungen andererseits. Idealerweise liegt der Nachlassplanung ein einheitliches Konzept zur Vermögensnachfolge zugrunde.

Bei der Erarbeitung eines Gesamtkonzepts sind im Detail eine Vielzahl von Themen und Fragestellungen zu bedenken. So sind etwa bei klassischen Familienkonstellationen zunächst die jeweiligen Vermögen beider Elternteile getrennt zu betrachten. Es sind in der letztwilligen Verfügung getrennt für die Erbfälle beider Eltern passende und sinnvolle Regelungen in Bezug auf Erbeinsetzung und Vermögensverteilung zu treffen. Insbesondere die bereits angesprochene Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für den überlebenden Ehegatten ist hier von besonderer Bedeutung.

Im Hinblick auf die durch eine lebzeitige Vermögensübertragung begünstigten Kinder ist beispielsweise zu klären und zu regeln, ob der lebzeitige Empfang im späteren Erbfall auszugleichen bzw. auf den Erb- oder Pflichtteil anzurechnen ist. Von besonderer Bedeutung sind derartige Gesichtspunkte, wenn Kinder lebzeitig nicht gleichmäßig bedacht werden oder eines von mehreren Kindern zu Lebzeiten leer ausgeht.

Lebzeitige Schenkungen können im Erbfall erhebliche Auswirkungen im Pflichtteilsrecht haben. Die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen lebzeitiger Schenkungen sind bereits im Vorfeld insbesondere dann zu bedenken, wenn beabsichtigt ist, ein Kind von der Erbfolge auszuschließen.

FAZIT

Insbesondere bei größeren Vermögen, deren Vererbung nicht innerhalb der erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge möglich ist, empfiehlt sich eine konzeptionelle Nachlassplanung. Eine solche Planung sollte die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung einerseits und die lebzeitige Übertragung von Vermögen andererseits in den Blick nehmen.

Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass die Vermögensnachfolge und Vermögensübertragung auf die nächste Generation unter bestmöglicher Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und unter optimaler Gestaltung steuerlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erfolgt.

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