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Export: Bundesfinanzministerium konkretisiert Anforderungen an steuerfreie Ausfuhrlieferungen

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und wichtige Klarstellungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen bekannt gegeben, die besonders für Exporteure wichtig sind.

Hintergrund

Nach zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus 2018 und 2019 dürfen formelle Mängel beim Ausfuhrnachweis nicht per se zur Versagung der Umsatzsteuerbefreiung führen (§ 6 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz, §§ 8 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Wichtig bleibt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. Durch eine aktuelle Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses gibt es nun mehr Klarheit, welche alternativen Nachweismöglichkeiten für den Exportnachweis genutzt werden können. 

Beachten Sie:  Das betrifft v. a. Fälle, in denen kein formeller Ausfuhrnachweis möglich ist. Dann muss die tatsächliche Ausfuhr anderweitig objektiv belegbar sein. Als solche Ersatznachweise gelten insbesondere Bescheinigungen deutscher Auslandsvertretungen oder des Auswärtigen Amts, Belege über die Verzollung durch Drittlandszollstellen, Transportdokumente der Bundeswehr oder Abwicklungsscheine. 

Praxistipp:  Exporteure sollten ihre Prozesse prüfen und ggf. anpassen. Es besteht zwar nun mehr Flexibilität bei den Ersatznachweisen, wichtiger denn je ist aber eine sorgfältige Dokumentation. 

Quellen: BMF-Schreiben vom 1.7.2025, Az. III C 3 - S 7134/00025/002/012

Beitrag veröffentlicht am
16. September 2025

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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