Fachwissen aus dem DIRO Netzwerk – Aktuelle Rechtsprechung & Praxisfragen
Rund 190 Kanzleien, ein gemeinsamer Anspruch: die aktuelle Rechtsentwicklung nicht nur zu verfolgen, sondern verständlich einzuordnen. Unsere Fachbeiträge entstehen dort, wo Recht tatsächlich angewendet wird – in der täglichen Beratungspraxis unserer Mitgliedskanzleien.
Verträge über digitale Produkte und Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf
Neues Kaufrecht 2022
Die Gesetze, die 2022 in Kraft treten, sorgen für die größte Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001. Neben der Einführung der Verträge über digitale Produkte kommt es zu bedeutenden Veränderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht. Die Neuregelungen sind für sämtliche Personen, die im Kaufrecht unterwegs sind, von erheblicher Relevanz.
Marius Pflaum · DIRO AG, Hamburg (Deutschland)
HOAI 2021
Honorarvereinbarung des Architekten
Seit dem 01.01.2021 gelten neue Regelungen für Honorarvereinbarungen mit Architekten. Diese ergeben sich aus der Neufassung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) Wichtige Informationen für Verbraucher und Unternehmer.
Ingrid Nuxoll · rbo - Rechtsanwälte, Oldenburg (Deutschland)
Verbraucherschutz
Widerrufsrecht gegenüber Handwerkern
Gemäß § 312g BGB steht einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Es wird nicht unterschieden, ob ein Kaufvertrag, ein Werklieferungsvertrag oder ein reiner Werkvertrag vorliegt.
Ingrid Nuxoll · rbo - Rechtsanwälte, Oldenburg (Deutschland)
Familienrecht
Umgangsrecht: Einschulungsfeier darf ohne den Vater stattfinden
Ein Recht, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilzunehmen, steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zu, wenn beim Aufeinandertreffen beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind zu befürchten sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Klaus Frankfurth · Pfeiffer Link & Partner Notare – Rechtsanwälte – Fachanwälte, Darmstadt (Deutschland)
Baurecht
Wie weit haftet der Auftraggeber, wenn er sich über Bedenken des Planers hinwegsetzt?
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock musste der Auftraggeber mit nur 50 Prozent haften, nachdem er sich über die Bedenken des Ingenieurs hinweggesetzt hatte. Aber ist dies stets so oder kommt der Planer auch ohne eigene Haftung aus solchen Fallkonstellationen heraus?