Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verbraucherschutz Widerrufsrecht gegenüber Handwerkern

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Gemäß § 312g BGB steht einem Verbraucher bei

  • außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und
  • bei Fernabsatzverträgen

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Es wird nicht unterschieden, ob ein Kaufvertrag, ein Werklieferungsvertrag oder ein reiner Werkvertrag vorliegt.

Das gleiche gilt gemäß § 650l BGB bei einem Verbraucherbauvertrag. Ein solcher verlangt die Neuherstellung eines Gebäudes oder erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude.

Handwerkeraufträge werden in der Praxis oftmals mit Verbrauchern außerhalb des Büros oder über Telefon, E-Mail oder Fax abgeschlossen. Wenn der Handwerker in diesen Fällen nicht Gefahr laufen will, Leistungen zu erbringen, ohne Zahlung zu erhalten, muss er sich mit der Frage befassen, ob er seinen Kunden über ein Widerrufsrecht belehren muss.

Entscheidend ist in diesen Fällen, ob eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen eingreift. Diese Abgrenzung kann sich oftmals schwierig gestalten.

Ausnahmeregelungen

Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen könne in der Praxis folgende Ausnahmeregelungen einschlägig sein:

§ 312g Abs. 1 Nr. 1BGB:

Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist;

§ 312g Abs. 2 Nr. 11BGB:

Der Verbraucher fordert den Unternehmer ausdrücklich auf, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen.

Beispielsfälle

Zu der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, folgende Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung:

Individuell angefertigter Treppenlift: kein Widerrufsrecht

Ein Vertrag über die Lieferung eines individuell angefertigten Treppenlifts, der mit geringem Aufwand durch ein Fachunternehmen montiert werden kann und der außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde, stellt einen Werklieferungsvertrag dar. Zwar fällt ein solcher ebenfalls unter § 312g BGB. In dem Fall greift jedoch die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr.1 BGB ein  (OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 – 6 U 300/19), so dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Senkrechtlift an der Außenfassade: Widerrufsrecht

Einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Gebäudes hat der BGH als einen Werkvertrag angesehen  (BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018,3380). Für reine Werkleistungen greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht (BGH a.a.O.).

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
02.02.2026

Überstundenzuschläge bei Teilzeit: BAG erklärt starre Wochenstundengrenzen für unzulässig

Die Vergütung von Mehrarbeit gehört zu den klassischen Streitfragen im Arbeitsrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen tariflicher Gestaltungsmacht und dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen beanstandet, die Teilzeitbeschäftigte strukturell benachteiligt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Praxis der Arbeitszeitvergütung.

Beitrag lesen
Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen