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Verbraucherschutz Widerrufsrecht gegenüber Handwerkern

Widerrufsrecht des Verbrauchers

Gemäß § 312g BGB steht einem Verbraucher bei

  • außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und
  • bei Fernabsatzverträgen

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Es wird nicht unterschieden, ob ein Kaufvertrag, ein Werklieferungsvertrag oder ein reiner Werkvertrag vorliegt.

Das gleiche gilt gemäß § 650l BGB bei einem Verbraucherbauvertrag. Ein solcher verlangt die Neuherstellung eines Gebäudes oder erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude.

Handwerkeraufträge werden in der Praxis oftmals mit Verbrauchern außerhalb des Büros oder über Telefon, E-Mail oder Fax abgeschlossen. Wenn der Handwerker in diesen Fällen nicht Gefahr laufen will, Leistungen zu erbringen, ohne Zahlung zu erhalten, muss er sich mit der Frage befassen, ob er seinen Kunden über ein Widerrufsrecht belehren muss.

Entscheidend ist in diesen Fällen, ob eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen eingreift. Diese Abgrenzung kann sich oftmals schwierig gestalten.

Ausnahmeregelungen

Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen könne in der Praxis folgende Ausnahmeregelungen einschlägig sein:

§ 312g Abs. 1 Nr. 1BGB:

Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist;

§ 312g Abs. 2 Nr. 11BGB:

Der Verbraucher fordert den Unternehmer ausdrücklich auf, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen.

Beispielsfälle

Zu der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, folgende Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung:

Individuell angefertigter Treppenlift: kein Widerrufsrecht

Ein Vertrag über die Lieferung eines individuell angefertigten Treppenlifts, der mit geringem Aufwand durch ein Fachunternehmen montiert werden kann und der außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde, stellt einen Werklieferungsvertrag dar. Zwar fällt ein solcher ebenfalls unter § 312g BGB. In dem Fall greift jedoch die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr.1 BGB ein  (OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 – 6 U 300/19), so dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Senkrechtlift an der Außenfassade: Widerrufsrecht

Einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Senkrechtlifts an der Außenfassade eines Gebäudes hat der BGH als einen Werkvertrag angesehen  (BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, NJW 2018,3380). Für reine Werkleistungen greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht (BGH a.a.O.).

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