HOAI 2021 Honorarvereinbarung des Architekten
Was muss der Architekt bei der Vereinbarung seines Honorars beachten?
HOAI 2021
Vereinbarung in Textform:
Für ab dem 01.01.2021 abgeschlossene Architektenverträge berechnet sich das Honorar nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, wobei diese keiner Schriftform bedarf. Mindest- oder Höchstsätze können über- oder unterschritten werden.
Verlangt wird nunmehr Textform. Dies bedeutet, dass z.B. der Inhalt des Vertrages von einer Partei in einer E-mail niederlegt wird und die andere Partei dies durch eigene E-mail bestätigt. Der Erklärende muss aus den E-mails jeweils ersichtlich sein.
Erfasst werden von diesem Erfordernis nunmehr auch besondere Leistungen oder Beratungsleistungen gemäß der Anlage 1 der HOAI. Mündliche oder konkludente Honorarvereinbarungen reichen weiterhin nicht aus. Die Vereinbarung kann noch nach Auftragserteilung geschlossen werden. Sie kann abgeändert werden, auch wiederholt.
Keine Vereinbarung oder fehlende Textform:
Fehlt eine Vereinbarung in Textform, gelten die Basissätze der HOAI 2021.
Hinweispflichten des Architekten gegenüber Verbrauchern:
Sofern das Honorar die Werte der Honorartafel der HOAI 2021 über- oder unterschreitet, muss der Architekt den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform hierauf hinweisen. Bei niedrigeren Honoraren bleibt das Fehlen dieses Hinweises sanktionslos. Bei höheren Honoraren wird das Honorar auf den Basissatz herabgesetzt.
HOAI 2013
Unterschreitung der Mindestsätze – aktueller Stand
Die HOAI 2013 ließ eine Unterschreitung der in der HOAI festgelegten Mindestsätze nur zu, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden war. Diese Voraussetzungen waren oftmals nicht erfüllt, so dass der Architekt bis zum 31.12.2020 sein Honorar in vielen Fällen auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI berechnen konnte bzw. musste. Er hatte über diese Vorgabe ebenfalls die Möglichkeit, Pauschalpreiszusagen nachträglich auszuhebeln.
Nachdem der EuGH in dem Urteil vom 14.07.2019 (Rs. C-377/17) bestimmte Preisregelungen in der HOAI 2013 für europarechtswidrig erklärt hat, streiten sich die deutschen Gerichte über die Auswirkungen dieser Entscheidung, nämlich über die Frage, ob die deutschen Gerichte in laufenden Verfahren über solche Altverträge die HOAI 2013 noch anwenden dürfen.
Zwischenzeitlich hat der BGH (Beschluss vom 14.05.2021 – VII ZR 174/19) an den EuGH die Frage gerichtet, ob die HOAI 2013 noch auf bestehende Verträge angewandt werden darf. In dem beim EuGH anhängigen Verfahren hat der Generalanwalt bei EuGH am 14.07.2021 seine Schlussanträge gestellt (Rs. C-261/20). Der Generalanwalt hat sich dafür ausgesprochen, dass die HOAI-Mindestsätze von den nationalen Gerichten auf bestehende Rechtsstreitigkeiten nicht angewandt werden dürfen.
In diesen Fällen, in denen bei sog. Altverträgen die Mindestsätze unterschritten wurden, herrscht weiterhin Unsicherheit.