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Regressanspruch Feststellungsanspruch des Hauptunternehmers bei Kündigung

BGH, Urt. v. 02.09.2021 – VII ZR 124/20

Der Hauptunternehmer hat nach einer freien Kündigung seines Auftraggebers einen Feststellungsanspruch gegen diesen, wenn der Hauptunternehmer selbst von seinem Nachunternehmer gerichtlich in Anspruch genommen wird.

Spricht der Auftraggeber dem Hauptunternehmer eine freie Kündigung aus, hat der Hauptunternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung seiner nicht erbrachten Leistungen. Wird der Hauptunternehmer anschließend von seinem Nachunternehmer in Anspruch genommen, kann sich der Hauptunternehmer in dieser Höhe bei seinem Auftraggeber schadlos halten. In welcher Höhe dieser Anspruch besteht, ist häufig bis zum Abschluss eines Rechtstreits ungewiss. Der BGH stellt daher klar, dass der Hauptunternehmer seinen Regressanspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann, solange der Rechtstreit zwischen dem Haupt- und Nachunternehmer nicht abgeschlossen ist.

Praxistipp:

Ist der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers streitig, kann der Hauptunternehmer seinen Auftraggeber zur Hemmung seiner Regressansprüche im Wege der Feststellungsklage in Anspruch nehmen.

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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