Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gewerbesteuerpflichtig als Freiberufler? Freiberufliche Tätigkeit: Wie wird ein Freiberufler aus Versehen gewerblich tätig?

Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund. einer teilsgewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die im März 2006 errichtet wurde. Sie ist in das Partnerschaftsregister eingetragen. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durcheine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jedoch müsse jeder Arzt aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein. Erledige er aber fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Es liege dann vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich anzusehen war.

Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.

Beitrag veröffentlicht am
8. August 2022

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen