Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verkehrsrecht Freie Fahrt trotz Konsum von Cannabis - bald Normalität?

Die aktuelle Gesetzeslage lässt sich mit dem legalen Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht vereinbaren.

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Koalitionsvertrags vereinbart, dass der Cannabiskonsum legal werden soll. Cannabis soll u.a. in Apotheken erhältlich und legal konsumiert werden können. Die Bunderegierung verspricht sich hierbei nicht nur hohe Steuereinnahmen, sondern möchte zudem dem illegalen Handeltreiben ein Ende setzen. Ob ein Handeltreiben dadurch eingedämmt werden kann, kann lange diskutiert werden. Für mich als Fachanwältin für Verkehrsrecht ist jedoch hierbei vor allem interessant, ob sich auch die Gesetzeslage im Hinblick auf den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrtzeugen ändern wird.

Aktuell darf ein Führer eines Kraftfahrzeuges nicht regelmäßig Cannabis konsumieren. Tut er dies doch, so ist er von Gesetzes wegen her, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird die Fahrerlaubnis nur entzogen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht unterschieden werden kann.

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei dem Fahrer mehr als 1 ng THC/ml Blutserum festgestellt wurde. Dieser Wert wird der Wert ist der Erfahrung nach in den meisten Fällen jedoch erheblich überschritten. Der Wert kann sogar noch einen Monat nach dem letzten Konsum höher sein, da sich das Betäubungsmittel nur sehr langsam im Blut abbaut.

Welche Konsequenzen drohen aktuell?

Derzeit wird neben einem Bußgeldverfahren und/ oder einem Strafverfahren auch zusätzlich ein Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde eingeleitet. Im Rahmen dessen wurde bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2019 (Az. 3 C 8.18) mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen und zur Wiedererteilung die Vorlage einer MPU verlangt.

Mittlerweile wird es so gehandhabt, dass innerhalb von drei Monaten eine MPU nachgewiesen werden muss, ohne dass sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wenn die MPU nicht vorgelegt oder nicht bestanden wird, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das Ergebnis ist jedoch meist das Gleiche, denn für das Bestehen der MPU ist in der Regel die Vorlage eines Abstinenznachweises erforderlich. Und dieser wiederum ist innerhalb so kurzer Zeit bei gelegentlich und regelmäßigen Cannabiskonsumenten kaum möglich zu bestehen.

Wenn sich diese Gesetzessituation nicht ändert und die Konsequenzen, welche derzeit beim Führen von Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss nicht gelockert werden, wird ein gelegentliches und regelmäßiges Konsumieren und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht miteinander vereinbar sein. Zu einer Gesetzesanpassung sind bisher keine Informationen bekannt gemacht worden, es bleibt daher spannend die Entwicklung abzuwarten.

Beitrag veröffentlicht am
5. Juli 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen