Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Corona Gehaltszahlung in Zeiten von Betriebsschließung und Quarantäne

In der aktuellen Covid-19-Pandemie ergeben sich für Arbeitnehmer viele Sorgen und teilweise müssen sie mit weniger Gehalt auskommen, z.B. wegen Kurzarbeit. Dann kommt die Sorge hinzu: was passiert mit dem Gehalt, wenn man in Quarantäne muss? Was passiert, wenn das Unternehmen „dicht“ macht für einige Wochen? Je mehr die Infektionszahlen steigen, desto wahrscheinlicher wird es, dass dieses Szenario für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintreffen kann.

Weist ein Arbeitnehmer keine Symptome der Erkrankung auf, hatte aber Kontakt mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person, so muss er sich auf Anordnung des Gesundheitsamtes 14 Tage in Quarantäne begeben.

Betriebsrisiko des Arbeitgebers: Anspruch auf Bezahlung

Eine solche Situation wie die aktuelle Situation aufgrund der Corona-Pandemie ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Betriebsrisikolehre des Bundesarbeitsgerichts legt aber fest, wer das (wirtschaftliche) Risiko trägt, wenn die Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers nicht erbracht werden kann.

§ 615 S. 3 BGB greift die Betriebsrisikolehre des Bundesarbeitsgerichts auf und ordnet grundsätzlich alle Umstände, die aus dem Bereich des Unternehmens herrühren, dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers zu. Darunter fällt auch eine Schließung eines Betriebs, weil z.B. keine Zulieferung mehr stattfindet und deshalb nicht mehr produziert werden kann. Auch für Betriebsverbote, die z.B. das Gesundheitsamt ausspricht (z.B. Fall Tönnies) trägt der Inhaber des Unternehmens, also der Arbeitgeber, das wirtschaftliche Risiko.

Schließen alle Betriebe der Branche vollständig, wie es z.B. pandemiebedingt derzeit in Restaurants, Schwimmhallen, Freizeiteinrichtungen etc. der Fall ist, fällt das grundsätzlich auch in den Risikobereich des Arbeitgebers.

Die Folge: der Arbeitgeber muss Gehalt weiterbezahlen, obwohl die Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen (können).

Ausnahmen vom Betriebsrisiko

Nicht zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören allgemeine Gefahrenlagen z.B. ein Terroranschlag. In diesem Falle würde ein Anspruch auf Weiterbezahlung entfallen. Es gibt Stimmen in der arbeitsrechtlichen Literatur, die hierzu auch Epidemien zählen. Allerdings liegt zumindest bei solchen Einrichtungen, die derzeit aufgrund der hohen Besucherzahlen und des damit erhöhten Infektionsrisikos geschlossen sind, eine besondere Eigenart des Betriebs vor. Diese besondere Eigenart spricht dafür, eine pandemiebedingte Schließung weiterhin als Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzuordnen. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer auch dann weiterhin Anspruch auf Bezahlung haben, wenn ein Unternehmen pandemiebedingt nicht arbeiten kann.

Sofern die Arbeit trotz Betriebsschließung im Home-Office erbracht werden kann, muss die Arbeitsleistung dort erbracht werden und ist dann ganz regulär zu vergüten.

Quarantäne: Risiko des Arbeitnehmers?

Stellt sich die Frage: wie ist das Risiko verteilt, wenn das Unternehmen normal arbeitet, ein Mitarbeiter aber in Quarantäne muss?

Da der Arbeitnehmer seine Arbeit in der Regel vor Ort, also im Unternehmen des Arbeitgebers erbringen muss, kann er seine Arbeitskraft hier nicht anbieten. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für die 14 Tage nicht mehr zur Verfügung stellt. Damit liegt das Risiko in dieser Situation auf Seite des Arbeitnehmers. Ohne Dienstleistung erfolgt dann auch grundsätzlich keine Gegenleistung, also keine Vergütung.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor Ansteckung mit dem Virus nicht zur Arbeit erscheinen. Für sie entfällt der Vergütungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB.

Arbeit im Home-Office möglich?

Ist die Arbeit im Home-Office möglich, gilt das Gleiche wie bei der Betriebsschließung: Dann muss die Arbeitsleistung im Home-Office erbracht werden und der Arbeitgeber diese natürlich voll vergüten.Ist die Arbeitsleistung ausschließlich vor Ort zu erbringen, z.B. aufgrund der Art der Tätigkeit (Krankenpflegepersonal, Gastronomie), so muss der Arbeitgeber das Gehalt für die Zeit der Quarantäne nicht zahlen.

Zusammenfassung

Ob ein ausreichendes Angebot zur Arbeitsleistung vonseiten des Arbeitnehmers erfolgt, hängt also auch davon ab, ob die Arbeit beim Arbeitgeber oder zu Hause erbracht wird. Kann im Home-Office gearbeitet werden, muss das Gehalt auch während der Quarantäne weiter bezahlt werden.

Beitrag veröffentlicht am
19. November 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen
Steuerrecht
20.04.2026

Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Beitrag lesen