Steuerrecht Geldwerter Vorteil: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein
Die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro.
Monatsbeiträge oder Jahressumme?
Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese, ausgehend von einem monatlichen Zufluss, unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.
Doch dem folgte der BFH nicht. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.
Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung
Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 600 Euro im Jahr nicht übersteigen (Freibetrag).
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 34 EStG) aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Teilnahme an Kursen, die nach dem Sozialgesetzbuch zertifiziert sind (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB V) und zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzen. Die Kosten der Kurse müssen über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.
BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18, OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135-St 142