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Steuerrecht Körperschaftssteuer in der Ukraine

Steuerzahler

Steuerzahler der Körperschaftsteuer sind Unternehmen, die steuerliche Residenten in der Ukraine sind und die Einkommen sowohl in der Ukraine als auch im Ausland erzielen. Steuerzahler der Körperschaftsteuer sind auch solche juristischen Personen, die zwar keine steuerlichen Residenten in der Ukraine sind, die aber in der Ukraine Profite machen oder ihre Tätigkeit durch ständige Betriebsstätten in der Ukraine durchführen oder andere Nichtresidenten sind, die verpflichtet sind, die Körperschaftsteuer in der Ukraine zu zahlen.

Steuersatz

Der Basissteuersatz der Körperschaftsteuer in der Ukraine ist fest und liegt gegenwärtig  bei 18% .

In bestimmten Fällen werden auch  andere Sätze der Körperschaftsteuer angewandt, wie z.B.:

  • 3%  der Steuerbemessungsgrundlage bei Versicherungsverträgen;
  • 0%  bei der Ausführung einer Versicherungstätigkeit in Bezug auf die langfristige Lebensversicherung, freiwillige Krankenversicherung und im Rahmen der nichtstaatlichen Rentenversicherung;
  • 0%, 4% oder 12%  bei dem Einkommen von Nichtresidenten aufgrund von Versicherungsverträgen (je nach dem Versicherungsfall);
  • 5%  für Einkünfte in Form von Zinsen auf Darlehen oder Finanzdarlehen, die Residenten gewährt wurden;
  • 6%  für die Summe der Fracht, die von einem Residenten oder einem Nichtresidenten, der seine Geschäftstätigkeit durch eine Betriebsstätte ausübt, an einen Nichtresidenten auf Frachtverträge gezahlt wird;
  • 15%  für einen Residenten oder einen Nichtresidenten, der seine Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte in der Ukraine ausübt, die Zahlungen an Nichtresidenten vom Einkommen vornehmen, das in der Ukraine erzielt wurde;
  • 20%  für Residenten, die Auszahlungen an Nichtresidenten für die Produktion und den Vertrieb der Werbung leisten.

Vorübergehend, d.h.  bis zum 01. Januar 2035 , wird ein Großinvestor mit Investitionen von beträchtlichem Umfang (über EUR 20 Mio.), der als Partei in einem speziellen Investitionsvertrag auftritt,  von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit . Die Befreiung ist nach der Inbetriebnahme eines Objekts des umzusetzenden Investitionsprojekts  innerhalb von 5 Jahren  im Rahmen der Gültigkeitsdauer des speziellen Investitionsvertrags anwendbar. Die Befreiung darf angewandt werden, soweit der Großinvestor seine Verpflichtungen im Rahmen des speziellen Investitionsvertrags erfüllt hat.

Objekt der Besteuerung

Objekt der Besteuerung ist das Einkommen mit einer Herkunftsquelle aus der Ukraine oder aus dem Ausland. Der Umfang des Gewinns wird durch eine Korrektur des finanziellen Ergebnisses vor Steuern festgesetzt, das gemäß den Standards der Buchhaltung der Ukraine oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung bestimmt wird.

Korrektur des finanziellen Ergebnisses

Die Korrektur des finanziellen Ergebnisses kann wie folgt erfolgen:

1) Abschreibung

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird erhöht:

  • um die Summe der berechneten Abschreibung;
  • um die Summe der Herabsetzung und der Verluste von der Verringerung der Nutzbarkeit der Sachanlagen und/oder der nicht materiellen Aktiva, die in die Ausgaben der Berichtsperiode gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung einbezogen werden;
  • um die Summe des Restwerts des bestimmten Objekts der Sachanlagen und/oder der nichtmateriellen Aktiva, der gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung festgestellt wird, im Falle der Liquidierung oder des Verkaufs eines solchen Objekts;
  • um die Summe des Restwerts des bestimmten Objektes von nichtproduzierenden Anlagefonds und/oder der nichtproduzierenden nichtmateriellen Aktiva, der gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung bewertet wird, im Falle der Liquidation oder des Verkaufs eines solchen Objektes;
  • um die Summe der Ausgaben für eine Instandhaltung, eine Rekonstruktion, eine Modernisierung oder andere Verbesserungen von nichtproduzierenden Anlagefonds und/oder der nichtproduzierenden nichtmateriellen Aktiva, die sich gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung auf die Ausgaben beziehen.

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird verringert:

  • um die Summe der berechneten Abschreibung der Sachanlagen und/oder der immateriellen Aktiva;
  • um die Summe des Restwerts des bestimmten Objekts der Sachanlagen und/oder der immateriellen Aktiva, im Falle der Liquidierung oder des Verkaufs eines solchen Objekts;
  • um die Summe der Bewertung der Sachanlagen und/oder der nichtmateriellen Aktiva in den Grenzen, die sich voraussichtlich auf die Ausgaben der Bewertung beziehen, gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung;
  • um die Summe des Nutzens von der Wiederherstellung der Nützlichkeit der Sachanlagen und/oder der nichtmateriellen Aktiva in den Grenzen, die sich voraussichtlich auf die Ausgaben der Verluste der Umbewertung der Sachanlagen oder der nichtmateriellen Aktiva beziehen, gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung;
  • um die Summe des ursprünglichen Wertes des Erwerbs oder der Herstellung eines bestimmten Objekts der nichtproduzierenden Anlagefonds und/oder der nichtproduzierenden nichtmateriellen Aktiva und der Ausgaben für deren Instandhaltung, Rekonstruktion, Modernisierung oder deren andere Verbesserungen, die sich unter anderem auf die Ausgaben beziehen (gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung), im Falle des Verkaufs eines solchen Objekts der nicht produzierenden Anlagefonds oder nichtmateriellen Aktiva, aber nicht mehr als die Summe des Einkommens (der Einkünfte), die von einem solchen Verkauf erlangt werden.

2) Sicherung für den Ersatz der bevorstehenden Ausgaben

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird erhöht:

  • um die Summe der Verluste auf die Bildung von Rücklagen für die Zahlung von folgenden (zukünftigen) Ausgaben (außer der Rücklage für die Ausgaben für die Bezahlung von Urlaub an Arbeitnehmer, anderen Auszahlungen, die mit dem Lohn verbunden sind, und Ausgaben für die Bezahlung des Sozialversicherungsbeitrages, der auf solche Auszahlungen berechnet werden muss) gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung.

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird verringert:

  • um die Summe der Nutzung der gebildeten Rücklagen (außer der Rücklage für die Ausgaben für die Bezahlung des Urlaubs an Arbeitnehmer, anderen Auszahlungen, die mit dem Lohn verbunden sind, und Ausgaben für die Bezahlung des Sozialversicherungsbeitrages, der auf solche Auszahlungen berechnet werden muss), die gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung geschaffen worden ist;
  • um die Summe der Korrekturen (Verringerungen) der Rücklagen für die Zahlung von folgenden (zukünftigen) Ausgaben (außer der Rücklage für die Ausgaben für die Bezahlung von Urlaub an Arbeitnehmer, anderen Auszahlungen, die mit dem Lohn verbunden sind, und Ausgaben für die Bezahlung des Sozialversicherungsbeitrages, der auf solche Auszahlungen berechnet werden muss), um die sich das wirtschaftliche Ergebnis vor Steuern erhöht hat, gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung.

3) Rücklagen der zweifelhaften Schulden

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird erhöht:

  • um die Summe der Ausgaben für die Bildung einer Rücklage für die zweifelhaften Schulden oder einer Rücklage für die erwarteten Kreditverluste (Verringerung der Nutzbarkeit der Aktiva) gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung;
  • um die Summe der Ausgaben von der Abschreibung der Schuldnerverbindlichkeit oberhalb der Summe einer Rücklage für die zweifelhaften Schulden oder oberhalb der Summe einer Rücklage für die erwarteten Kreditverluste (Verringerung der Nutzbarkeit der Aktiva).

Das finanzielle Ergebnis vor Steuern wird verringert:

  • um die Summe der Korrekturen (Verringerungen) der Rücklagen für die zweifelhaften Schulden oder der Rücklage für die erwarteten Kreditverluste (Verringerung der Nutzbarkeit der Aktiva), um die sich das wirtschaftliche Ergebnis vor Steuern erhöht hat, gemäß den nationalen Standards der Buchführung oder den internationalen Standards der Finanzberichterstattung;
  • um die Summe der abgeschriebenen Schuldnerverbindlichkeit (darunter auf die Rechnung der gebildeten Rücklagen für die zweifelhaften Schulden oder der Rücklage für die erwarteten Kreditverluste (Verringerung der Nutzbarkeit der Aktiva).

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