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Steuerrecht und Kryptowährungen Kryptowährungen: Vermögensschaden infolge eines Betrugs ist nicht absetzbar

Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-) Währung, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Online-Shopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).

Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 € pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 € oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-€-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im „Wallet“ - in seinem digitalen Portemonnaie - belassen.

Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Finanzbehörde Hamburg weist in einer aktuellen Fach-Info jedoch darauf hin, dass ein Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn Anleger ihr Geld durch Betrugsmaschen auf unseriösen Online-Plattformen verlieren, denn in diesem Fall wird tatsächlich keine Kryptowährung gehandelt. Es fehlt folglich an einer Veräußerung, so dass der erlittene Vermögensschaden nicht zu negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.

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