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Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewähren Arbeitnehmern weitreichende Schutzrechte, wenn sie sich an der Gründung oder Wahl eines Betriebsrats beteiligen. Eine besondere Stellung nimmt dabei der sogenannte Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl ein, der in § 15 Abs. 3b KSchG geregelt ist. Diese Regelung soll Arbeitnehmer schützen, die bereits in einem frühen Stadium vorbereitende Handlungen zur Errichtung einer Betriebsratsvertretung durchführen und ihre Absicht notariell beglaubigen lassen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Aktenzeichen 10 SLa 2/25) erstmals im Detail darüber entschieden, ob dieser Sonderkündigungsschutz auch in der Wartezeit – also während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses – greift, wie dies typischerweise in der Probezeit der Fall ist. Die Entscheidung ist für die betriebsverfassungsrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung, insbesondere für die Rechtslage von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses.

1. Rechtlicher Rahmen

1.1 Allgemeiner Kündigungsschutz im KSchG

Nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich für Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und — im Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern — betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen. Innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten ist ein Kündigungsschutz im Sinne des KSchG noch nicht eröffnet; der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit in aller Regel ohne sozialen Rechtfertigungsgrund beenden.

1.2 Sonderkündigungsschutz in § 15 Abs. 3b KSchG

Mit der Einführung von § 15 Abs. 3b KSchG im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (2021) wurde ein erweiterter Schutz eingeführt:Arbeitnehmer, die Vorbereitungen zur Errichtung eines Betriebsrats treffen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Absicht abgegeben haben, sollen bereits vor der offiziellen Einladung zur Betriebsversammlung besonderen Kündigungsschutz genießen. Dieser Schutz soll – nach Gesetzeswortlaut – von der beglaubigten Erklärung bis zur Einladung zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung gelten, längstens jedoch drei Monate.

2. Der Fall vor dem LAG München

Ein Sicherheitsmitarbeiter wurde am 7. März 2024 eingestellt. Bereits sechs Tage nach Arbeitsbeginn ließ er seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, notariell beglaubigen. Am 20. März 2024 teilte er dies seinem Arbeitgeber per E-Mail mit und bat um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später – am 21. März 2024 – kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristgerecht zum 28. März 2024. 

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte neben weiteren Gründen auch den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG geltend. Dies tat er allerdings erst mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024, also mehrere Monate nach Ausspruch der Kündigung. 

3. Die Entscheidung des LAG München

Das LAG München hat die Kündigungsschutzklage abge­wiesen. Wesentlicher Kern der Entscheidung ist, dass der Sonderkündigungsschutz des **§ 15 Abs. 3b KSchG nicht innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gilt. Das Gericht argumentierte, dass die Schutzvorschrift des § 15 Abs. 3b KSchG nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Kündigungsschutzgesetz insgesamt anwendbar ist – also erst nach Ablauf der Wartezeit. Dementsprechend entfaltet der erweiterte Sonderkündigungsschutz für „Vorfeld-Initiatoren“ keine Schutzwirkung, solange der Arbeitnehmer noch nicht die Wartezeit beendet hat. 

Das LAG stellte darüber hinaus fest, dass der Arbeitnehmer sein Recht, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, verwirkt habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beziehungsweise spätestens drei Monate nach Abgabe der beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informieren müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne er sich nicht mehr auf den besonderen Schutz berufen

Das LAG München hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen – insbesondere wegen der noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob der Sonderkündigungsschutz auch in der Wartezeit gelten kann und wie mit einer möglichen Verwirkung rechtlich umzugehen ist.

4. Rechtliche Bewertung und praktische Relevanz

4.1 Systematische Einordnung

Die Entscheidung des LAG München folgt einer systematischen Auslegung der Vorschriften: Wenn das KSchG als Ganzes erst nach sechs Monaten anwendbar wird, kann auch eine Spezialregelung des KSchG – wie § 15 Abs. 3b – nicht isoliert innerhalb der Wartezeit Schutz gewähren. Dieser Ansatz beruht auf dem Verständnis, dass Sonderkündigungsschutzvorschriften des KSchG sinnvoll nur dann greifen, wenn das Gesetz selbst bereits Anwendung findet. 

4.2 Bedeutung für Arbeitgeber und Betriebsräte

Für Arbeitgeber bietet das Urteil eine Klarstellung: Maßnahmen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit sind grundsätzlich nicht durch den erweiterten Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG begrenzt. Entscheidende Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Kündigung nicht auf die Behinderung der Betriebsratsgründunggerichtet ist – ein Verstoß gegen das Verbot der Behinderung von Betriebsratswahlen (§ 20 Abs. 1 BetrVG) wäre auch während der Wartezeit unzulässig. 

Für Arbeitnehmer und Betriebsrats-Initiatoren bedeutet das Urteil, dass für die rechtliche Wirksamkeit eines Sonderkündigungsschutzanspruchs nicht nur die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG erforderlich ist, sondern auch der Eintritt des zeitlichen Schutzbereichs des KSchG. Zudem zeigt der Fall, wie wichtig eine zeitnahe und dokumentierte Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist, wenn Rechte aus dem Kündigungsschutz geltend gemacht werden sollen.

5. Fazit

Das Urteil des LAG München vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25 stellt klar, dass der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht bereits in der Wartezeit – typischerweise während der Probezeit – greift. Der erweiterte Schutz setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz insgesamt anwendbar ist. Ferner betont das Gericht die Bedeutung einer rechtzeitigen Anzeige des Schutzrechts gegenüber dem Arbeitgeber.

Da Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsansicht bestätigt wird. Für die arbeitsrechtliche Praxis folgt jedoch bereits heute: Betriebsratsinitiativen und deren rechtliche Absicherung sollten frühzeitig und strategisch geplant werden, um bestehende Schutzmechanismen optimal zu nutzen.

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