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Urlaubsanspruch und Kurzarbeit Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

Kurzarbeit Null führt zur Kürzung des Urlaubsanspruchs

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass während Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche nicht entstehen können. Der Jahresurlaub wird für jeden Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel gekürzt. Damit folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht.

Während der Kurzarbeit seien die Leistungspflichten, welche im Arbeitsverhältnis korrespondieren, aufgehoben und Kurzarbeiter werden wie Arbeitnehmer behandelt, welche vorübergehend teilzeitbeschäftigt sind. Auch die Teilzeitbeschäftigung führt in diesen Fällen zur Kürzung des Urlaubsanspruchs . Das Gericht betont, dass Kurzarbeit Null nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen ist und auch die besonderen Umstände der Corona-Pandemie hieran nichts ändern.

Zudem würde sich aus dem Bundesurlaubsgesetz nichts anderes ergeben und eine spezielle Regelung für Kurzarbeit existiere ebenfalls nicht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung vom 12.03.2021 6 Sa 824/20 die des Arbeitsgerichts Essen vom 6.10.2020 1 Ca 2155/20.

Beitrag veröffentlicht am
21. März 2021

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