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Zivilrecht Österreich Luftstrom - Unzulässige Immission

Gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB sind unmittelbare Zuleitungen auf ein Nachbargrundstück zu unterlassen. Sie können „unter allen Umständen“ (gerichtlich) abgewehrt werden, wenn dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt (etwa eine Dienstbarkeit). Das gilt selbst für unwesentliche und ortsübliche Zuleitungen. Auch ein künstlich herbeigeführter Luftstrom kann unzulässig sein:

Der OGH ( 20.10.2021, 6 Ob 171/21x , siehe www.ris.bka.gv.at/jus ) beurteilte daher einen von einer Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage verursachten Abluftstrom als rechtswidrig. Die Anlage befand sich im Dach eines Nebengebäudes auf der Nachbarliegenschaft. Aus Öffnungen im Abstand von etwas mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze wurde Luft nach unten hin zur Liegenschaft der Kläger geblasen. Der Luftzug war dort noch im Abstand von einigen Metern spürbar.

Auch das von dieser Anlage verursachte Geräusch war strittig. Diese Immission wurde den Nachbarn in einem bestimmten Maß (nach den örtlichen Verhältnissen und der Ortsüblichkeit) verboten.

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