Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BAG zur Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 3. April 2025, Aktenzeichen 2 AZR 156/24, klargestellt, dass ein positiver Schwangerschaftstest durch die Arbeitnehmerin für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht ausreicht. Entscheidend ist vielmehr eine gynäkologische Diagnose – ein ärztlicher Nachweis. Ein Selbsttest begründet keine rechtlich relevante Kenntnis der Schwangerschaft.

Rechtliche Analyse

Klagefrist und nachträgliche Zulassung:

Normalerweise muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Eine verlängerte Frist bei Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz) setzt jedoch voraus, dass die Schwanger­schaft und deren Kenntnis rechtlich relevant sind.

Rechtlich relevante Kenntnis:

Das BAG betont, dass nur eine ärztlich bestätigte Schwangerschaft als solche gilt. Ein Selbsttest eröffnet keine rechtlich geschützte Situation.

Damit wird verhindert, dass Kündigungsschutzfristen willkürlich oder nicht nachvollziehbar in Anspruch genommen werden. Der ärztliche Nachweis sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit.

Praktische Auswirkungen:

Für Arbeitnehmer:innen:

Frühzeitiger Gang zum Arzt: Um Mutterschutzrechte geltend zu machen, muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen—ein Selbsttest genügt nicht.

Bei verspäteter Klage: Die Fristverlängerung greift nur, wenn zur Kenntnis der Schwangerschaft eine medizinische Diagnose vorliegt.

Für Arbeitgeber:innen:

Dokumentationspflichten: Arbeitgeber sollten herausstellen, wann und wie Kenntnis über eine Schwangerschaft erlangt wurde, insbesondere bei Kündigungen.

Kündigungsschutzklagen im Zusammenhang mit Schwangerschaft müssen sorgfältig geprüft werden – insbesondere die zeitliche Reihenfolge.

Alle Fachbeiträge zeigen

Gesellschaftsrecht
26.08.2025

Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): Erste Erfahrungen und Risiken aus Sicht der Beratungspraxis nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Ziel dieser umfassenden Reform ist die zeitgemäße Ausgestaltung der Rechtsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnergesellschaft (PartG). Erste Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Insbesondere für mittelständische Unternehmen bestehen neue Handlungserfordernisse – aber auch Unsicherheiten und konkrete Risiken.

Beitrag lesen
Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz, Insolvenzrecht
26.08.2025

Wann ist eine Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt und liegt damit keine Geschäftsführerhaftung (mehr) vor?

Ein Geschäftsführer einer in die Insolvenz geratenen GmbH wird vom Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung auf Ersatz in Anspruch genommen. Die zugrundeliegende Argumentation lautet, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits mehr als drei Wochen vor dem Datum des Insolvenzantrages entstanden sei. Der Geschäftsführer tritt dem mit dem Argument entgegen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt gewesen sei.

Beitrag lesen
Investitionsrecht, Steuerrecht
23.07.2025

Investitionssofortprogramm 2025: Bundesregierung will Investitionen steuerlich befeuern.

Degressive Abschreibung, E-Fahrzeug-Sonderregeln, Körperschaftsteuer-Senkung – was Unternehmen jetzt wissen sollten.

Beitrag lesen