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Bank- und Kapitalmarktrecht Nachverzinsung von Prämiensparverträgen: BaFin verpflichtet Sparkassen und Banken, auf Sparkunden zuzugehen

Mit einer Allgemeinverfügung vom 21.06.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre schon im Januar 2021 angekündigten Maßnahmen zu Prämiensparverträgen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln umgesetzt.

Die BaFin gibt den in erster Linie betroffenen Sparkassen nunmehr auf, ihre Prämienspar-Kunden innerhalb von zwölf Wochen über die Unwirksamkeit der Klauseln in Kenntnis zu setzen und ihnen entweder eine Nachberechnung der Zinsen anzukündigen, sobald eine höchstrichterliche Klärung vorliegt, oder ihnen alternativ den Abschluss einer Vereinbarung zur sachgerechten Zinsanpassung anzubieten.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die BaFin aus, dass die Verbände der betroffenen Kreditinstitute trotz intensiver Verhandlungen nicht bereit gewesen wären, den von der Aufsichtsbehörde bereits seit langem aufgezeigten Missstand zu beheben; dahingehende Maßnahmen hätten die Verbände unter Hinweis auf das aus ihrer Sicht rechtskonforme Verhalten der Kreditinstitute stets abgelehnt.

Abzuwarten bleibt nunmehr, inwieweit die Kreditinstitute die Verfügung der Bafin akzeptieren und umsetzen werden. Presseberichten zufolge prüfen die Verbände derzeit rechtliche Schritte hiergegen. Angesichts ihrer bislang eingenommenen und auch auf Zeitgewinn abzielenden Haltung wären solche Schritte wenig überraschend.

Womit müssen Prämiensparer jetzt rechnen?

1. Variante: Ankündigung der Nachberechnung

Soweit die Verfügung umgesetzt wird und Kunden von Prämiensparverträgen tatsächlich von ihrer Sparkasse oder Bank in der von der BaFin bestimmten Weise darüber informiert werden, dass eine Nachberechnung ihrer Zinsen nach höchstrichterlicher Klärung erfolgen wird (was vor allem die bereits gekündigten Verträge betreffen wird), besteht vorerst kein Handlungsbedarf für die Kunden. Die hoffentlich bereits für Ende des Jahres zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 234/20) über die erste Musterfeststellungsklage zu derartigen Verträgen und die Reaktion der Sparkasse bzw. der Banken darauf kann in diesem Fällen abgewartet werden. Eine Verjährung wird wohl bis zu diesem Zeitpunkt nicht drohen, da die Ankündigung der Sparkasse oder Bank die Verjährung zumindest hemmen dürfte.

2. Variante: Angebot einer neuen Zinsanpassungsklausel

Sollten Prämienspar-Kunden allerdings ein Angebot der Sparkasse zur Vereinbarung einer neuen Zinsanpassungsklausel erhalten, empfiehlt es sich, das Angebot im Zweifel anwaltlich prüfen zu lassen, damit keine für den Kunden nachteilige Regelung getroffen wird. Denn auch wenn die neue Klausel entgegen der Anordnung der BaFin nicht der BGH-Rechtsprechung entsprechen sollte, dürfte eine Einigung hierauf doch wirksam sein.

3. Variante: Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags

Wahrscheinlich ist, dass die betroffenen Sparkassen und Banken nun verstärkt versuchen werden, Zinsansprüche aus Prämiensparverträgen durch Vergleiche zu erledigen. Wir raten dazu, entsprechende Vergleichsangebote auf jeden Fall vorab anwaltlich überprüfen zu lassen. Denn erfahrungsgemäß sind die dem Kunden angebotenen Vergleichsbeträge meist deutlich zu niedrig, so dass sich die Kosten einer Überprüfung ohne weiteres lohnen können.

Beitrag veröffentlicht am
30. Juni 2021

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