Alle Beiträge zum Stichwort: GmbHG
Gesellschaftsrecht Österreich
Haftung der Geschäftsführer für den Fall der Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht (AT)
Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht nach, ist er sowohl gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als auch gegenüber der Gesellschaft (vertreten durch den Insolvenzverwalter) schadenersatzpflichtig.
Grundlagen der Haftungsfälle und Klagen gegen GmbH-Geschäftsführer
Innenhaftung – Handbuch zur Geschäftsführerhaftung (Teil 1)
Die streitigen Haftungsverfahren gegenüber Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften nehmen zu. In diesem Verfahren werden die Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen. Wie ein solcher Haftungsfall begründet wird und was es zu beachten gilt:
Einhaltung der örtlichen Formvorschriften ausreichend?
Zur Formwirksamkeit im Ausland beglaubigter Unterschriften für den deutschen Rechtsverkehr
Sind im Ausland notariell beglaubigte Unterschriften zur Verwendung vor dem deutschen Handelsregister geeignet? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Änderung des GmbHG
Online-Gründung einer GmbH
Wer in Deutschland eine GmbH gründen möchte, musste dafür bisher persönlich bei einem Notar erscheinen. Doch das ändert sich jetzt: Am 01. August 2022 wird die Remote-Gründung einer GmbH eingeführt. Dadurch wird es möglich sein, vom Büro oder von zu Hause aus per Videokonferenz mit dem Notar eine GmbH zu gründen.
Insolvenzrecht
Ausschüttung eines Gewinnvortrages und das Risiko der Insolvenzanfechtung
Jede Zahlung, die ein Gesellschafter einer GmbH im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach als Rückzahlung oder Zinsen auf ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen (oder auf eine mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Forderung) erhalten hat, ist nach der Insolvenzeröffnung anfechtbar. Sie ist damit der insolventen GmbH, d.h. dem Insolvenzverwalter, zurückzuerstatten.Jede Zahlung, die ein Gesellschafter einer GmbH im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder danach als Rückzahlung oder Zinsen auf ein der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Darlehen (oder auf eine mit einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Forderung) erhalten hat, ist nach der Insolvenzeröffnung anfechtbar. Sie ist damit der insolventen GmbH, d.h. dem Insolvenzverwalter, zurückzuerstatten.