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Gesellschaftsrecht Österreich Haftung der Geschäftsführer für den Fall der Nichteinhaltung der Insolvenzantragspflicht (AT)

Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht nach, ist er sowohl gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als auch gegenüber der Gesellschaft (vertreten durch den Insolvenzverwalter) schadenersatzpflichtig.

Zivilrechtliche Haftung

Der Geschäftsführer haftet den Gläubigern der Gesellschaft für alle Schäden, die aus der verspäteten Insolvenzanmeldung entstehen. § 69 IO, der die Insolvenzantragspflicht normiert, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Die mögliche Haftung gegenüber Gläubigern stellt sich dabei wie folgt dar:

  • Gegenüber Altgläubigern (das sind Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht bereits Gläubiger waren) ist der Geschäftsführer haftbar für den Quotenschaden, das ist die Differenz zwischen dem eingetretenen Schaden und dem (geringeren) Schaden, der entstanden wäre, hätte der Geschäftsführer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtzeitig beantragt.
  • Gegenüber Neugläubigern (das sind Gläubiger, die erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht mit der Gesellschaft neue Geschäfte abschließen) haftet der Geschäftsführer für den Vertrauensschaden, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er den gegenständlichen Vertrag niemals geschlossen.

Gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer verpflichtet gewesen wäre, die Eröffnung der Insolvenz zu beantragen, Zahlungen geleistet wurden.

Verwaltungsrechtliche Haftung

Weiters bestehen für den Geschäftsführer verwaltungsrechtliche Haftungsrisiken.

Gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) haften Geschäftsführer neben der Gesellschaft für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführern aufgetragenen Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 67 Ab.s 10 ASVG haftet der Geschäftsführer neben der Gesellschaft für die von dieser zu entrichteten Sozialversicherungsbeiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der ihn treffenden Pflichten nicht eingebracht werden können.

Aus den beschriebenen Haftungsrisiken ergibt sich, dass der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft nach Möglichkeit keine Verbindlichkeiten mehr begründen und auch keine Verbindlichkeiten mehr bezahlen darf. Ausgenommen sind lediglich absolut betriebsnotwendige Zahlungen, die erforderlich sind, um einen sofortigen Zusammenbruch des Unternehmens und damit einen weiteren Schaden für die Gläubiger verhindern. (z.B. Strom bei einem Produktionsbetrieb, wenn sonst die Abschaltung des Stroms droht; Lohn von Schlüsselarbeitskräften, die ansonsten austreten könnten).

Strafrechtliche Verantwortung

Bei der Zahlung von Löhnen und Gehältern ist neben dem finanziellen Haftungsrisiko auch das strafrechtliche Haftungsrisiko im Zusammenhang mit dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu beachten. So ist nach § 153c Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält. Dieser Tatbestand wird etwa dann erfüllt, wenn dem Dienstnehmer zwar das Gehalt bezahlt wird, aber die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden. Sollte daher nicht ausreichend Liquidität vorhanden sein, um die Gehälter und die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so sind diese jeweils aliquot zu kürzen, weil sonst neben der finanziellen auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht.

§ 159 StGB stellt die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen unter Strafe. Danach ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er kridaträchtig handelt.

Kridaträchtig handelt unter anderem, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens einen bedeuten Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt, weiters wer es unterlässt, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, oder diese so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird oder wer es unterlässt, die gesetzlichen Jahresabschlüsse zu erstellen.

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