Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Einhaltung der örtlichen Formvorschriften ausreichend? Zur Formwirksamkeit im Ausland beglaubigter Unterschriften für den deutschen Rechtsverkehr

Sind im Ausland notariell beglaubigte Unterschriften zur Verwendung vor dem deutschen Handelsregister geeignet, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Zu dieser Frage hat das Kammergericht Berlin in einem gesellschaftsrechtlichen Fall mit Beschluss vom 03.03.2022 (22 W 92/21) Stellung genommen.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH. Zu entscheiden hatte das Kammergericht Berlin, ob die dazu erforderlichen Übernahmeerklärungen formwirksam abgegeben wurden. Die Übernahmeerklärungen wurden zunächst durch lediglich einen der Gesellschafter abgegeben, der allerdings ohne Vollmacht der übrigen Gesellschafter  handelte. Die Wirksamkeit der Erklärungen hing also von der Genehmigung durch die übrigen Gesellschafter ab, wobei diese wegen § 55 GmbHG der notariellen Beglaubigung bedurfte.

Zwei der Gesellschafter ließen ihre Genehmigungen sodann vor einem luxemburgischen Notar beglaubigen. Im Gegensatz zum deutschen Beurkundungsrecht erfordert das luxemburgische Recht allerdings keine persönliche Anwesenheit vor einem Notar. Der luxemburgische Notar hatte die ihm vorgelegten Unterschriften mit anderen bei ihm vorhandenen Unterschriften verglichen und daraus auf die Echtheit der Unterschriften geschlossen.

Ausländische Beglaubigung – Einhaltung der örtlichen Formvorschriften ausreichend?

Diese Beglaubigung war nach Auffassung des Kammergerichts nicht formwirksam erfolgt, denn nach seiner Auffassung hätten alle Anforderungen nach dem deutschen Beurkundungsgesetz erfüllt sein müssen und damit auch die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit der Unterzeichner vor dem Notar, vgl. § 40 BeurkG. Fehle eine solche, sei die ausländische Beglaubigung und damit auch die erteilte Genehmigung nicht formwirksam.

Ob dieser Auffassung des Kammergerichts gefolgt werden muss, darf durchaus bezweifelt werden, denn nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB finden auf die Form der Genehmigung alternativ die örtlichen Formvorschriften desjenigen Staates (Ortsrecht) Anwendung, in welchem die Genehmigung erklärt werden. Die Reichweite dieser Norm ist in der Literatur umstritten; das Kammergericht hat sich nun eindeutig gegen die alternative Geltung positioniert.

Folgen für die Rechtspraxis bei Beglaubigungen im Ausland

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Kammergerichts verfestigen wird. Angesichts der Zweifel an der Praxistauglichkeit eines weitreichenden Ausschlusses des Ortsrechts wäre dies nicht zu begrüßen. Für die Praxis ist gleichwohl anzuraten, auch bei der Beglaubigung im Ausland den Notar zur Einhaltung der Formvorschriften nach deutschem Recht aufzufordern.

Das gleiche Prinzip muss im Übrigen auch für Beglaubigungen vor deutschen Notaren für ausländische Rechtsgeschäfte gelten – z.B. in Italien. Auch hier müssen die für italienische Notare geltenden Anforderungen an die Beglaubigung und ihren Inhalt vom deutschen Notar eingehalten werden. Das ist insbesondere bei Vollmachten von gesetzlichen Vertretern zu beachten.

Alle Fachbeiträge zeigen

Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

Beitrag lesen
computer online kauf shopping
Internetrecht
31.10.2025

Ab Juni 2026: Die gesetzliche Pflicht zum Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen beachten müssen

Ab Juni 2026 müssen Online-Händler eine wesentliche Neuerung beachten: Für alle, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, gilt künftig die Pflicht, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2023/2673 um. Noch liegt das konkrete Umsetzungsgesetz nicht vor, dennoch ist klar: Die Pflicht wird nahezu alle betreffen, die nicht unter klar definierte Ausnahmen fallen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu stellen. Im Folgenden geben wir einen praxisorientierten Überblick zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, technischen und rechtlichen Umsetzungspflichten sowie wichtigen Schritten zur Vorbereitung.

Beitrag lesen
Gesellschaft Meeting Büro
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
30.10.2025

Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

Die Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter ist insbesondere im Kontext einer etwaigen Insolvenz von erheblicher Bedeutung. Gesellschafter sehen sich hierbei mit besonderen rechtlichen und finanziellen Risiken konfrontiert, wenn sie für Schulden der Gesellschaft persönliche Sicherheiten stellen.

Beitrag lesen