Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Einhaltung der örtlichen Formvorschriften ausreichend? Zur Formwirksamkeit im Ausland beglaubigter Unterschriften für den deutschen Rechtsverkehr

Sind im Ausland notariell beglaubigte Unterschriften zur Verwendung vor dem deutschen Handelsregister geeignet, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Zu dieser Frage hat das Kammergericht Berlin in einem gesellschaftsrechtlichen Fall mit Beschluss vom 03.03.2022 (22 W 92/21) Stellung genommen.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH. Zu entscheiden hatte das Kammergericht Berlin, ob die dazu erforderlichen Übernahmeerklärungen formwirksam abgegeben wurden. Die Übernahmeerklärungen wurden zunächst durch lediglich einen der Gesellschafter abgegeben, der allerdings ohne Vollmacht der übrigen Gesellschafter  handelte. Die Wirksamkeit der Erklärungen hing also von der Genehmigung durch die übrigen Gesellschafter ab, wobei diese wegen § 55 GmbHG der notariellen Beglaubigung bedurfte.

Zwei der Gesellschafter ließen ihre Genehmigungen sodann vor einem luxemburgischen Notar beglaubigen. Im Gegensatz zum deutschen Beurkundungsrecht erfordert das luxemburgische Recht allerdings keine persönliche Anwesenheit vor einem Notar. Der luxemburgische Notar hatte die ihm vorgelegten Unterschriften mit anderen bei ihm vorhandenen Unterschriften verglichen und daraus auf die Echtheit der Unterschriften geschlossen.

Ausländische Beglaubigung – Einhaltung der örtlichen Formvorschriften ausreichend?

Diese Beglaubigung war nach Auffassung des Kammergerichts nicht formwirksam erfolgt, denn nach seiner Auffassung hätten alle Anforderungen nach dem deutschen Beurkundungsgesetz erfüllt sein müssen und damit auch die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit der Unterzeichner vor dem Notar, vgl. § 40 BeurkG. Fehle eine solche, sei die ausländische Beglaubigung und damit auch die erteilte Genehmigung nicht formwirksam.

Ob dieser Auffassung des Kammergerichts gefolgt werden muss, darf durchaus bezweifelt werden, denn nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB finden auf die Form der Genehmigung alternativ die örtlichen Formvorschriften desjenigen Staates (Ortsrecht) Anwendung, in welchem die Genehmigung erklärt werden. Die Reichweite dieser Norm ist in der Literatur umstritten; das Kammergericht hat sich nun eindeutig gegen die alternative Geltung positioniert.

Folgen für die Rechtspraxis bei Beglaubigungen im Ausland

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des Kammergerichts verfestigen wird. Angesichts der Zweifel an der Praxistauglichkeit eines weitreichenden Ausschlusses des Ortsrechts wäre dies nicht zu begrüßen. Für die Praxis ist gleichwohl anzuraten, auch bei der Beglaubigung im Ausland den Notar zur Einhaltung der Formvorschriften nach deutschem Recht aufzufordern.

Das gleiche Prinzip muss im Übrigen auch für Beglaubigungen vor deutschen Notaren für ausländische Rechtsgeschäfte gelten – z.B. in Italien. Auch hier müssen die für italienische Notare geltenden Anforderungen an die Beglaubigung und ihren Inhalt vom deutschen Notar eingehalten werden. Das ist insbesondere bei Vollmachten von gesetzlichen Vertretern zu beachten.

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen