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Änderung des GmbHG Online-Gründung einer GmbH

Wer in Deutschland eine GmbH gründen möchte, musste dafür bisher persönlich bei einem Notar erscheinen. Doch das ändert sich jetzt: Am 01. August 2022 wird die Remote-Gründung einer GmbH eingeführt. Dadurch wird es möglich sein, vom Büro oder von zu Hause aus per Videokonferenz mit dem Notar eine GmbH zu gründen.

Ablauf der Gründung nach geltendem Recht

Die Gründung einer GmbH bedarf der Beurkundung oder Beglaubigung bestimmter Erklärungen. Zunächst einmal sind nach § 2 Abs. 1 GmbHG für den Gesellschaftsvertrag die Einhaltung notarieller Form und die Unterzeichnung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag enthält in der Regel auch die Ernennung eines Geschäftsführers (§ 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Des Weiteren muss die GmbH gem. § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Dies muss gem. § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlicher beglaubigter Form erfolgen. Die Beglaubigung erfordert wiederum die persönliche Anwesenheit der Beteiligten (vgl. § 13 Abs. 1 BeurkG). 

Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit wird insbesondere ausländischen Gesellschaftern bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland zum Verhängnis. Das derzeit geltende Recht bietet jedoch schon Möglichkeiten, sich die die Anreise nach Deutschland zu ersparen.

Alternativen nach geltendem Recht

Zunächst einmal kommt eine Erklärung vor einem deutschen Konsul im Ausland in Betracht. Gem. § 10 II Konsulargesetz stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden nämlich den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich. In der Praxis gestaltet sich diese Alternative jedoch sehr umständlich, kompliziert und langwierig, sodass ihr keine große praktische Bedeutung zukommt. 

Des Weiteren käme eine Beurkundung vor einem ausländischen Notar in Betracht. Für die Anerkennung wird Gleichwertigkeit zur Beurkundung vor einem deutschen Notar vorausgesetzt. Die Gerichte sind sich jedoch uneinig, welche Anforderungen dafür im Einzelnen gestellt werden. Mit Sicherheit wird die erforderliche Gleichwertigkeit lediglich bei Beurkundungen in Österreich und der Schweiz erfüllt sein. 

Außerdem besteht die Möglichkeit, im Ausland eine Vollmacht zu erteilen: Eine Vollmachtserteilung bedarf nämlich keiner Beurkundung, sondern nur einer Beglaubigung (§ 2 Abs. 2 GmbHG). An diese werden geringere Anforderungen als an eine notarielle Beglaubigung gestellt: es ist lediglich eine Identitätsprüfung nötig. Dieses Erfordernis wird in der Regel erfüllt sein. 

Für die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist die Stellvertretung jedoch ausgeschlossen. Hier bietet es sich an, die Unterschrift durch einen ausländischen Notar beglaubigen zu lassen. Anschließend wird diese postalisch verschickt und in Deutschland elektronisch durch einen Notar eingereicht. 

Online-Gründung

Auch wenn das geltende Recht bereits einige Alternativen für ausländische Gesellschafter bereithält, sind diese doch sehr umständlich und verlangen stets den persönlichen Besuch eines Notars bzw. Konsuls. In Zeiten der Digitalisierung wäre eine schnelle und simple Lösung wünschenswert, auch aus der Sicht inländischer Gesellschafter (z.B. aufgrund von Kontaktbeschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie oder zur Zeitersparnis). 

Diese bietet nun das am 01. August 2022 in Kraft tretende „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ (DiRUG). Zum Schutz vor Identitätsbetrug und Geldwäsche kann dabei jedoch nicht gänzlich auf die Einbindung eines Notars verzichtet werden. Jener kann aber künftig auch virtuell eingebunden werden. Dies geschieht gemäß § 2 Abs. 3 GmbHG n.F. (neue Fassung) mithilfe eines besonders gesicherten Videokommunikationssystems einschließlich einer qualifizierten elektronischen Unterzeichnung. Der § 2 Abs. 3 GmbHG n.F. verweist dabei auf die §§ 16a bis 16e BeurkG n.F., die die genauere Durchführung regeln. Zur Identifikation der Gesellschafter wird ein elektronischer Identitätsnachweis wie beispielsweise ein Personalsausweis mit eID-Funktion benötigt. 

Ferner ist gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. für die Anmeldung der GmbH die öffentliche Beglaubigung mittels Videokummunikation (§ 40a BeurkG n.F.) zulässig.

Hinweis: Diese Neuregelungen gelten ebenfalls für die Gründung einer "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)".

Was gilt es zu beachten?

Bei der Nutzung eines zugelassenen elektronischen Identifizierungsmittels verbirgt sich bereits der erste Haken an der Online-Gründung. Diese ist nämlich nur Angehörigen der EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten. Für Angehörige aus Drittstaaten ist die Remote-Gründung daher zunächst nicht vorgesehen.

Außerdem führt die Einführung der Remote-Gründung einer GmbH nicht dazu, dass die Gesellschafter bei der Suche nach einem Notar freie Wahl haben. Trotz mangelnder Anwesenheitspflicht muss die Gründung via Videokommunikationssystem von einem Notar durchgeführt werden, in dessen Amtsbereich sich der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.

Der Anwendungsbereich der virtuellen Beurkundung beschränkt sich zudem lediglich auf Beschlüsse, die im Rahmen einer Bargründung erfolgen. Weitere beurkundungsfähige Willenserklärungen sowie die Sachgründung sind nicht umfasst.

Soll in Deutschland eine Tochtergesellschaft geschaffen werden und somit die Gründung durch eine juristische Person erfolgen, lässt die Remote-Gründung nicht das Darlegungserfordernis zu Existenz- und Vertretungsnachweisen der im Ausland ansässigen juristischen Person entfallen. Diese müssen dem Notar weiterhin in Originalform vorgelegt werden.

Des Weiteren ergeben sich in der Praxis weitere Formalitäten, die in der Regel persönliche Anwesenheit verlangen und den Gründungspozess verlangsamen (insb. bei der Kontoeröffnung, für die die Banken aufgrund ihrer strengen Geldwäschevorgaben grundsätzlich ein persönliches Erscheinen fordern).

Ausblick

Die Einführung der Remote-Gründung einer GmbH stellt einen richtigen Schritt in Richtung Digitalisierung dar und kann den Gründungsprozess erleichtern. Es muss jedoch beachtet werden, dass die virtuelle Beurkundung nur auf Beschlüsse im Rahmen einer Bargründung anwendbar und nur Angehörigen von EU-Mitgliedsstaaten zugänglich ist. Des Weiteren wird der Gründungsprozess an anderen Stellen weiterhin verlangsamt.

Sollte sich die Durchführung der Remote-Gründung als erfolgreich erweisen, könnte dies jedoch einen zusätzlichen positiven Effekt haben: Es würde bewiesen werden, dass die Warn- und Beweisfunktionen, die durch die bestehenden (analogen) Formerfordernisse gewahrt werden sollen, auch mithilfe digitaler Alternativen erfüllt werden können. Dadurch würde man Anreize schaffen, in weiteren Rechtsbereichen digitale Alternativen zu den bestehehenden Formerfordernissen zu schaffen und die Digitalisierung des Privatrechts weiter voranzutreiben.

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