Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gesellschaftsrecht BGH-Urteil: Selbstbestellung von Geschäftsführern im Konzern und das Verbot des Insichgeschäfts

In Konzernstrukturen ist es nicht unüblich, dass Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sich in der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften engagieren. Wenn es darum geht, dass AG-Vorstandsmitglieder sich selbst zu Geschäftsführern einer 100%-igen GmbH-Tochter bestellen, stößt das (Gesellschafts-)Recht aber möglicherweise an Grenzen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine „Selbstbestellung“ möglich ist, und ob die Zwischenschaltung eines Bevollmächtigten daran etwas ändert – darüber urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 ( BGH, Urteil v. 17.01.23, Az.: II ZB 6/22 ).

Vorstandmitglieder sollen Geschäftsführer einer 100%-igen Tochter-GmbH werden  

Im Fall vor dem BGH sollten drei Vorstandsmitglieder einer AG auch Geschäftsführer einer 100%igen Tochter-GmbH werden. Um das in die Tat umzusetzen, setzten zwei der drei Vorstandsmitglieder der AG einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ein, der GmbHs für die AG gründen und Geschäftsführer bestellen sollte. Im Rahmen dieser Vollmacht gründete der Rechtsanwalt die GmbH und bestellte alle drei Vorstandsmitglieder der AG zu Geschäftsführern der Tochter-GmbH.

Bei Eintragung der GmbH in das Handelsregister sah das Registergericht allerdings ein Eintragungshindernis: Die Geschäftsführer seien nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Im Wege einer Zwischenverfügung bekam die Vor-GmbH den Auftrag,

  • eine Genehmigung des Aufsichtsrats der AG nach § 112 AktG im Hinblick auf den Geschäftsführerbestellungsbeschluss einzuholen und
  • eine Befreiung aller Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 Fall 1 BGB) für diesen konkreten Vorgang vorzulegen.

Gegen diese Zwischenverfügung ging die Vor-GmbH gerichtlich vor, allerdings nur teilweise mit Erfolg.

Unzulässiges Insichgeschäft bei Selbstbestellung macht Bestellung unwirksam 

Im Hinblick auf die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts urteilte der BGH wie folgt:

„Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt.“

Damit stellte der BGH klar, dass § 181 Alt. 1 BGB für den Fall einer Selbstbestellung von Geschäftsführern in Konzernkonstellationen greift. Diese Regelung verbietet es Vertretern, im Namen eines anderen – auch im Namen einer Gesellschaft – mit sich selbst Geschäfte zu schließen. Geschieht das dennoch, ist das Rechtsgeschäft – hier die Bestellung zum Geschäftsführer – wegen des Verbots des Insichgeschäfts aus § 181 BGB unwirksam.

Im Fall vor dem BGH lag exakt eine solche Konstellation vor, als die AG-Vorstandsmitglieder sich über den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst zu Geschäftsführern der 100%-igen Tochtergesellschaft bestellen ließen. Auch die Einschaltung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes half rechtlich als Zwischenschritt nicht. Der BGH stellte klar, dass eine Untervertretung nach Sinn und Zweck des § 181 BGB an der Situation rechtlich nichts ändere: Auch mit einem zwischengeschalteten Bevollmächtigten würden die Vorstandsmitglieder bei einer Selbstbestellung letztlich gleichzeitig auf beiden Seiten des Bestellungsvorgangs (AG und Tochter-GmbH) handeln.

Genehmigung des Aufsichtsrates? Keine Genehmigungskompetenz!

Aber könnte eine Genehmigung des Aufsichtsrates nach § 112 AktG heilen und damit die Bestellung nachträglich wirksam machen? Dazu urteilte der BGH wie folgt:

„§ 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.“

Eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat sei deswegen mangels Zuständigkeit nicht möglich. § 112 S. 1 AktG würde nur die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstandsmitglied erfassen, so das Gericht. Die Bestellung von Geschäftsführern sei allerdings ein Organakt der Tochter-GmbH.

Gründliche (Personal)Planung in Konzernstruktur wichtig

Dieser Fall zeigt: Die Besetzung von unterschiedlichen Positionen in Konzernen mit denselben Personen ist rechtlich betrachtet oft komplex. Unterlaufen hier Fehler, sind Beschlussfassungen und damit Bestellungen von notwendigen organschaftlichen Vertretern ggf. unwirksam. Das sorgt für Rechtsunsicherheit und Mehraufwand – beides gilt es eigentlich zu vermeiden.

Insofern gilt es einerseits Beschlussfassungen in solchen Konstellationen ordentlich vorzubereiten, also nach Möglichkeit unbeteiligte Personen Beschlüsse fassen oder bereits im Vorfeld vom Aufsichtsrat Befreiungen von § 181 BGB einzuholen. Andererseits ist es wichtig und sinnvoll, die Besetzung der Gremien in den Konzerngesellschaften mit Weitblick zu planen, um Probleme dieser Art von vornherein bestmöglich aus dem Weg zu gehen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen