Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Reiserecht aktuell Pauschalreise coronabedingt storniert: Wie bekommen Kunden ihr Geld zurück?

Aufgrund der momentanen Lage sehen sich nicht wenige Urlaubswillige der Situation ausgesetzt, dass ihre Pauschalreise coronabedingt storniert wurde. Dazu ist der Reiseveranstalter auch berechtigt, wenn er aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ an der Vertragserfüllung gehindert ist. Zu solchen Umständen gehört grundsätzlich die derzeitige Pandemie. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, d.h. eine Zahlung kann unterbleiben. Ist eine Zahlung bereits erfolgt, ist der Reisepreis in voller Höhe zu erstatten. Hierzu ist der Reiseveranstalter verpflichtet und zwar binnen einer Frist von 14 Tagen ab Stornierung. Häufig bieten Reiseveranstalter an Stelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises einen Gutschein für die ausgefallene Pauschalreise an. Diesen können, müssen Sie jedoch nicht annehmen. Es handelt sich lediglich um eine freiwillige Alternative. Dies ist inzwischen gesetzlich geregelt. Übrigens: Eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden kann in diesen Fällen nicht verlangt werden.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen