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Zivilrecht Reisestorno wegen COVID-19

Für viele Urlauber stellt sich die Frage, ob sie gebuchte Reisen zahlen und antreten müssen oder ihnen ein kostenloses Rücktrittsrecht zusteht. Verbrauchern, die eine Pauschalreise gebucht haben, steht das Recht zu, vor Antritt der Reise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen zum Reiseort erheblich beeinträchtigen (§ 10 Abs 2 PRG; BGBl I 50/2017). Außergewöhnliche Umstände sind etwa der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Der Verbraucher erhält in dem Fall volle Erstattung aller seiner für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen.

Bei der Stornierung von Individualreisen ist auf die Grundsätze des allgemeinen Zivilrechts zurückzugreifen: Wird eine Reise abgesagt, da der Antritt rechtlich unerlaubt wäre, liegt ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit vor, der zur nachträglichen Aufhebung des Vertrages führt. Generell gilt, dass nicht voraussehbare Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Reise zum Rücktritt berechtigen können, wenn die Reise für den Kunden unzumutbar wird. Auch eine Reisewarnung kann laut OGH einen solchen Rücktrittsgrund darstellen (OGH 26.08.2004, 6Ob145y; www.ris.bka.gv.at/jus).

Beitrag veröffentlicht am
1. Juli 2020

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